September 22, 2026 10:57 a.m.

Die polizeiliche Behandlung einer Frau, die am 1. Mai 2020 in Zürich bei einer Plakataktion angehalten und für einige Stunden auf dem Posten der Stadtpolizei in Gewahrsam genommen wurde, war rechtswidrig. Dass die Betroffene während zwei Stunden gefesselt auf dem Boden sitzen musste und die Tür bei einem Toilettengang einen Spalt weit offen blieb, ist gemäss dem Urteil 1C_164/2026 vom 24. August 2026 des Bundesgerichts (zur amtl. Publ. vorgesehen) als erniedrigende Behandlung zu werten. Dazu das Bundesgericht: «Angesichts des über die blosse Festhaltung hinausgehenden Zwangs (Fesselung und längeres Sitzen auf dem kalten Boden) und der weiteren beschriebenen Umstände erweist sich die Behandlung der Beschwerdeführerin durch die Polizei insgesamt als erniedrigend im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK. Der Unrechtsgehalt des polizeilichen Vorgehens wurde somit durch die Feststellung einer Verletzung von Art. 5 EMRK durch das Zwangsmassnahmengericht nicht hinreichend erfasst. Hingegen kann offenbleiben, wie es sich mit Art. 7 BV verhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2016 vom 11. April 2017 E. 8.3; Urteil des EMGR Jalloh gegen Deutschland vom 11. Juli 2006, Nr. 54810/00, § 86).» (E.2.7).

September 22, 2026 10:40 a.m.

Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) sieht vor, dass bei Ersttätern einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln anstatt einer Freiheitsstrafe auch nur eine Geldstrafe verhängt werden kann. Das Bundesgericht hat nun im Urteil 6B_772/2025 vom 29. Juli 2026 entschieden, dass von dieser Privilegierung auch ausgeschlossen ist, wer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen grober Verkehrsregelverletzung (Artikel 90 Absatz 2 SVG) verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat sich zunächst eingehend mit dem Thema auseinandergesetzt und kam dann zur Schlussfolgerung: «[…] ist der Vorinstanz zusammenfassend beizupflichten, dass eine Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Tat die Anwendung von Art. 90 Abs. 3 ter SVG ausschliesst. Die Rüge des Beschwerdeführers ist entsprechend abzuweisen.» (E.2.5.6).

September 18, 2026 3:03 p.m.

Im Urteil 6B_543/2025 vom 19. August 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem «Catfight» zweier Hündelerinnen. Das Bundesgericht urteilte in Fünferbesetzung über die Frage der Zulässigkeit von täterbezogenen (recte: täterinnenbezogenen) Alternativanklagen. Es äusserte sich wie folgt: «Soweit es um Sachverhaltsfragen geht, bezieht sich Art. 325 Abs. 2 StPO auf den gesamten Inhalt der Anklageschrift im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StPO und damit auch auf die Person des Beschuldigten (lit. d). Art. 325 Abs. 1 StPO, der den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) konkretisiert, fordert, dass die Anklageschrift die beschuldigte (n) Person (en) (lit. d) und die ihr bzw. ihnen vorgeworfenen Taten (lit. f) jeweils genau bezeichnet. Art. 324 Abs. 1 StPO verlangt hinreichende Verdachtsgründe. Diese Voraussetzungen können ohne Weiteres erfüllt sein, wenn hinsichtlich zweier oder mehrerer Personen in Bezug auf eine Tat zwar nicht kumulativ, aber alternativ ein ausreichender Verdacht der Täterschaft besteht. In einem solchen Fall ist es nicht an der Staatsanwaltschaft, die Verfahren gänzlich einzustellen, sondern am Gericht, in freier Beweiswürdigung einen materiellen Entscheid zu fällen. Widersprüchliche Urteile lassen sich durch eine Verfahrensvereinigung (Art. 30 StPO) vermeiden. Solange klar bleibt, was den beschuldigten Personen jeweils vorgeworfen wird, und ihre Verteidigungsrechte gewahrt werden, sind täterschaftsbezogene Alternativanklagen zulässig. Entsprechend erachtete das Bundesgericht denn auch bereits in der Vergangenheit unter Verweis auf Art. 325 Abs. 2 StPO eine Anklageschrift für bundesrechtskonform, deren Sachverhaltsschilderung die Möglichkeit enthielt, dass jeder der drei dortigen Beschuldigten einen K.o.-Schlag bzw. Tritt ausgeführt haben könnte, und die somit jedem einzelnen von ihnen alternativ vorwarf, Täter zu sein (Urteil 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).» (E.2.4.4).    

September 6, 2026 2:02 p.m.

Im Urteil 7B_1016/2026 vom 25. August 2026 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr sowie dem Thema Ersatzmassnahmen. Es äusserte sich zum letzteren u.a. wie folgt: «Dem Antrag des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermag aufgrund der teilweise fehlenden Personenkontrollen im Schengenraum eine Ausreise nicht zu verhindern […]. Eine Meldepflicht oder Aufenthaltsauflage würde eine Flucht bzw. ein Untertauchen ebenfalls nicht verhindern, sondern lediglich deren Feststellung beschleunigen […]. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Kombination dieser Massnahmen die konkret festgestellte Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchte.  Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen eignen sich somit nicht, die bei ihm festgestellte Fluchtgefahr massgeblich zu reduzieren. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen verneint.» (E.4.3).

August 27, 2026 8:38 a.m.

Um die polizeiliche Sicherheit im öffentlichen Verkehr (öV) zu stärken, sollen zwei Verordnungen angepasst werden. Künftig soll die Transportpolizei die rechtliche Basis für den Einsatz von Tasern erhalten. Zudem wird der Einsatz von Bodycams genauer geregelt. Weiter wird präzisiert, dass Transportunternehmen unter bestimmten Umständen eine Echtzeit-Videoüberwachung in Fahrzeugen einschalten können. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. August 2026 dazu die Vernehmlassung eröffnet.

August 17, 2026 3:15 a.m.

Der CAS «Nebenstrafrecht» (NSR) an der ZHAW School of Management and Law ist eine berufsbegleitende Weiterbildung in zwei Modulen zum Betäubungsmittel-, Strassenverkehrs-, Migrations- und Waffenstrafrecht mit insgesamt 16 Präsenztagen. Er richtet sich an Juristinnen und Juristen sowie Fachpersonen aus Strafverfolgung, Strafverteidigung, Gerichten, spezialisierten Polizeidienststellen, Verwaltungsbehörden und Rechtsschutzversicherungen, die ihre strafrechtliche Praxis im Bereich des Nebenstrafrechts vertiefen möchten. Rund zwei Drittel aller strafrechtlichen Verurteilungen in der Schweiz betreffen Nebenstrafrechtstatbestände; diesem Umstand trägt die Weiterbildung Rechnung und setzt daher einen klaren Schwerpunkt auf diese praxisrelevanten Gebiete. Die Studienleitung liegt bei Prof. Dr. iur. Sonja Pflaum, RA, Ass.-Prof. Dr. iur. Diego Langenegger, RA, und Dr. iur. Stephan Schlegel, RA. Das Programm wird im Zeitraum Herbstsemester 2026 bis Frühjahrssemester 2027 durchgeführt. Erfahren Sie mehr dazu im Interview mit Prof. Dr. Sonja Pflaum.

August 14, 2026 3:18 p.m.

Im Urteil 6B_688/2025 vom 29. Juli 2026 aus dem Kanton Zürich (in Fünferbesetzung ergangen) befasste sich das Bundesgericht mit der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft zog ihre eigene Berufung zurück, erhob in der Folge indes Anschlussberufung in Bezug auf die Anordnung einer Landesverweisung. Das Bundesgericht erklärte Folgendes: «Die Staatsanwaltschaft kann angesichts ihrer Rolle als Vertreterin der Gesellschaft, die mit der Wahrung der öffentlichen Interessen beauftragt ist, grundsätzlich frei Rechtsmittel sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO), ohne darüber hinaus rechtfertigen zu müssen, vom angefochtenen Urteil direkt berührt zu sein […].  Auch wenn diese Überlegungen in vollem Umfang für eine Beschwerde (vgl. Art. 393 StPO) oder eine Hauptberufung (vgl. Art. 398 StPO) zutreffen, die von der Staatsanwaltschaft eingelegt wird, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass dies unter allen Umständen auch für eine Anschlussberufung (vgl. Art. 401 StPO) gilt; deren ausschliesslich akzessorischer Charakter im Vergleich zur Hauptberufung und die Möglichkeiten des Missbrauchs erfordern eine differenziertere Herangehensweise bezüglich der Legitimation der Staatsanwaltschaft. So impliziert die Einreichung einer Anschlussberufung per Definition, dass der Verfasser gerade darauf verzichtet hat, eine Hauptberufung einzulegen, und sich daher mit dem angefochtenen Urteil abgefunden hat, zumindest in Bezug auf den in der Anschlussberufung aufgeworfenen Punkt. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Anschlussberufung birgt in diesem Zusammenhang die Gefahr, dass sie hauptsächlich als Mittel zur Einschüchterung der beschuldigten Person eingesetzt werden kann und somit eine potenzielle Quelle für Missbrauch bei der Ausübung der Strafverfolgung darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung auf die Frage der Strafzumessung beschränkt bleibt, obwohl die Erstinstanz ihrem diesbezüglichen Antrag vollumfänglich gefolgt ist. Die Staatsanwaltschaft handelt wider den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie die Anschlussberufung mit dem alleinigen Ziel einlegt, die Anwendung des Verbots der reformatio in peius zum Nachteil des Hauptberufungsführers zu verhindern […]. Auf eine auf die Strafzumessung beschränkte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist indes einzutreten, wenn die Erstinstanz dem von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafmass nicht gefolgt ist und die Letztere in der Anschlussberufung ihre Anträge auf diejenigen im erstinstanzlichen Verfahren beschränkt […].» (E.2.2.3).

August 12, 2026 12:42 p.m.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen die 2024 in Kraft getretenen Änderungen des Polizeigesetzes des Kantons Bern teilweise gut. Die beanstandeten Regelungen zur automatisierten Fahrzeugfahndung (AF) lassen sich bis auf zwei Ausnahmen verfassungskonform auslegen; als unzulässig erachtet das Bundesgericht die Bestimmung zur anlasslosen Datenspeicherung und die Erstellung von Bild aufnahmen von Fahrzeuginsassinnen und -insassen. Aufgehoben hat es zudem die Regelung zum Einsatz von Körperkameras durch Polizeiangehörige. Die schriftliche Begründung ist noch ausstehend, der Artikel wird dann ergänzt (Stand: 12. August 2026).

August 12, 2026 12:04 p.m.

Die Schweiz und Singapur wollen bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität enger zusammenarbeiten. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. August 2026 die Botschaft zu einem bilateralen Rechtshilfevertrag in Strafsachen mit Singapur verabschiedet. Der Vertrag soll die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern im Bereich der internationalen Rechtshilfe vereinfachen und beschleunigen.

August 10, 2026 4:27 p.m.

Im Urteil 6B_247/2026 vom 24. Juli 2026 aus dem Kanton Bern befasst sich das Bundesgericht eingehend mit dem Massnahmenrecht, sowohl generell-abstrakt als auch fallbezogen. Es geht auch auf die verschiedenen Kompetenzen von Gerichten und Vollzugsbehörden ein. Das Bundesgericht erklärt zur Verhältnismässigkeit (der Rüge, die gutgeheissen wurde) u.a.: «[…], ist es vorliegend anspruchsvoll, das für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers passende "juristische Gefäss" zu finden, da es vielschichtige Faktoren zu berücksichtigen gilt.» (E.1.5.4). «Während das Gericht im Sachurteil die Art der Massnahme (beispielsweise stationäre therapeutische oder ambulante Behandlung) und Bewährungshilfe anordnen sowie Weisungen erteilen kann, liegen die Wahl der Einrichtung, die Ausgestaltung des Vollzugs und die Prüfung, ob die ambulante Behandlung einer stationären Einleitung bedarf, als Vollzugsmodalitäten in der Kompetenz der Vollzugsbehörde […]. Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, es erscheine sinnvoll, dass sich das Sachgericht in seinen Urteilserwägungen - nicht jedoch im Urteilsdispositiv - bereits zu in die Kompetenz der Vollzugsbehörden fallenden Vollzugsmodalitäten äussert und beispielsweise eine geschlossene Unterbringung des Betroffenen oder die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten (unverbindlich) empfiehlt, wenn es die Voraussetzungen hierfür zum Urteilszeitpunkt als erfüllt erachtet […]. Hinsichtlich ambulanter Massnahmen hielt das Bundesgericht fest, das Sachgericht sollte im Urteil die angeordnete ambulante Massnahme zwar spezifizieren, den Entscheidungsspielraum der Vollzugsbehörde bei der Umsetzung jedoch nicht unnötig einengen […]» (E.1.5.5).  «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Anordnung der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen Bundesrecht verletzt, da keine Befristung vorgesehen wird, obwohl dies angesichts der konkreten Umstände angezeigt ist. Die Dauer der stationären therapeutischen Massnahme ist auf ein Jahr zu beschränken.» (E.1.6).