Einsprache gegen Strafbefehl durch Mitarbeiter von Rechtsschutzversicherung ungültig
Im Urteil 6B_820/2025 vom 4. Juni 2026 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der (Un-)Gültigkeit der Einsprache gegen einen Strafbefehl durch den Mitarbeiter (mit Rechtsanwaltspatent) des Rechtsdienstes eines Unternehmens, mutmasslich einer Rechtsschutzversicherung. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben […]» (E.3.1). «Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt. Dennoch besteht eine grundsätzliche behördliche Pflicht, eine Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt wird. Nötigenfalls - d.h. sofern nicht noch während laufender Rechtsmittelfrist möglich - ist eine kurze, über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die Behebung des Mangels, wie die gültige Unterzeichnung, anzusetzen. Ein Anspruch auf eine Nachfrist besteht allerdings nur bei unfreiwilligen Unterlassungen […]. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, darf erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung deshalb regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen […].» (E.3.2). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, die Einsprache war aus Formgründen ungültig.
Social Media