März 18, 2026 9:15 am
Im Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Schändung eines Jugendlichen durch einen Medizinstudenten im 7. Semester mit Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbots mit Minderjährigen gemäss Art. 67 Abs. 3 alit. c und Abs. 4bis StGB. Das Bundesgericht prüfte in diesem Urteil u.a. die Vereinbarkeit des lebenslangen Tätigkeitsverbots mit den völkerrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzip, insbesondere Art. 8 EMRK u.a. wie folgt: «Zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens studierte der Beschwerdeführer im siebten Semester Medizin. Das lebenslängliche Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, kann sich folglich auf die soziale und insbesondere berufliche Identität auswirken, die sich der Beschwerdeführer gerade aufbaut. Damit liegt vorliegend ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, der gesetzlich vorgesehen ist. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist daher zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung der angestrebten Ziele notwendig ist.» (E.6.5.2). «Die nationalen Behörden verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, um zu entscheiden, ob ein Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und ob die betreffende Massnahme im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismässig ist […]. Das Bundesgericht rief vor Kurzen in einem Grundsatzentscheid die Entstehungsgeschichte von Art. 123c BV in Erinnerung. […]. Das Bundesgericht hielt abschliessend fest, dass die Mitgliedstaaten der EMRK, insbesondere die Schweiz, bezüglich der Ausgestaltung von Massnahmen zur Verhinderung von wiederholten Angriffen auf die sexuelle Integrität von Minderjährigen einen relativ grossen Ermessensspielraum haben (vgl. Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.4.7, zur Publikation vorgesehen).» (E.6.5.3). «Der Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechte kann aufgrund der Umstände, insbesondere der Dauer des Verbots und dessen Umfangs (Art. 67 Abs. 2 und/oder Abs. 4 StGB), der von der verurteilten Person konkret ausgeübten oder angestrebten Tätigkeiten (beruflich oder ausserberuflich) sowie anderer Faktoren, wie der familiären Situation, des Alters oder des Gesundheitszustands mehr oder weniger schwer wiegen […]. Der im Jahr 2000 geborene Beschwerdeführer studierte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils im siebten Semester Medizin. Gemäss Art. 67a Abs. 5 i.V.m. Art. 67 Abs. 3 alit. c StGB verbietet die gestützt auf die letztgenannte Bestimmung angeordnete Massnahme dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjährigen ausgeübt werden. […]. Dem Beschwerdeführer wird mit dem Tätigkeitsverbot folglich nicht der Zugang zu allen medizinischen Berufen oder Fachrichtungen absolut verwehrt. Verboten sind ihm nach dem Ausgeführten in erster Linie Tätigkeiten, die sich direkt und spezifisch an minderjährige Personen richten bzw. einen regelmässigen Kontakt mit diesen implizieren, oder Tätigkeiten, die in Einrichtungen ausgeübt werden, deren Angebot sich direkt und spezifisch an minderjährige Personen richtet. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass das Tätigkeitsverbot eine nicht zu vernachlässigende Einschränkung darstellt. Hervorzuheben ist jedoch, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Er hat folglich die Möglichkeit, sich, bei Bedarf mit Unterstützung der Bewährungshilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB), so zu orientieren, dass er trotz Tätigkeitsverbot im medizinischen Bereich arbeiten kann. […]. Angesichts des erheblichen Interesses der Öffentlichkeit am Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen und des Umstands, dass der noch junge Beschwerdeführer auch im medizinischen Bereich die Möglichkeit hat, sich beruflich so zu orientieren, dass er eine Tätigkeit ausführt, die mit dem Tätigkeitsverbot vereinbar ist, erscheint dessen Anordnung auch in Berücksichtigung der damit einhergehenden nicht unbeachtlichen Einschränkung des Privatlebens des Beschwerdeführers als verhältnismässig.» (E.6.5.4.2).
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