Vorsorgliche Datenspiegelung vor Entsiegelung ist zulässig
Im Urteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht in Fünferbesetzung mit der vorsorglichen Spiegelung von Daten und äusserte sich unter anderem wie folgt: «Es stellt sich insoweit die Frage, ob der Vorgang der Sicherstellung der Daten mittels Spiegelung des Datenträgers ein Einsehen oder eine Verwendung darstellt beziehungsweise ob ein Einsehen in den Datenträger in diesem Zeitpunkt überhaupt möglich ist.» (E.5.7.4). «Zusammengefasst stellt die Extraktion von Mobiltelefon-, Tablet- und Computerdaten auf externe Datenträger einen komplexen technischen Vorgang dar, der ohne bildgebende technische Mittel abläuft und darüber hinaus nur von hierzu speziell befähigten sachverständigen Personen vorgenommen werden kann. Und selbst wenn bei diesem Vorgang auf Umwegen dennoch ein Einblick in die gespeicherten Dateien stattfinden sollte, könnte bei einem entsprechenden Verdacht ein unzulässiger Zugriff auf das Mobiltelefon mittels Auswertung der System- und Logdaten des Geräts nachverfolgt werden (vgl. DAMIAN GRAF/SERDAR RÜTSCHE, a.a.O., S. 614). Die Anordnung einer Spiegelung beziehungsweise der Spiegelungsvorgang stellt damit kein eigentliches Auslesen und auch keine Datenverwendung dar. Vielmehr handelt es sich um einen rein technischen Vorgang zur Datensicherstellung, bei dem keine Einsicht in die Daten erfolgt, sondern diese auf einen Datenträger extrahiert werden, der im Anschluss versiegelt wird. Durch diesen Prozess der Datenextraktion, der nicht durch die Strafverfolgungsbehörde, sondern durch einen forensischen Sachverständigen zu erfolgen hat, ist hinreichend garantiert, dass die Strafverfolgungsbehörde vor Abschluss des Entsiegelungsverfahrens keine Kenntnis vom Dateninhalt erhält. Mit anderen Worten ausgedrückt stellt die im Rahmen einer Spiegelung erfolgende Datenextraktion kein eigentliches Sichten und auch keine Datenverwendung durch die Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar, weil bei diesem Prozess noch gar keine inhaltliche Durchsuchung oder Auswertung der Daten vorgenommen wird (vgl. Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.4.2, zur Publikation vorgesehen).» (E.5.7.6). «Angesichts des vorgenannten technischen Fortschritts bei der Datensicherung von Mobiltelefonen ist die Zulässigkeit einer vorsorglichen Datenspiegelung umso mehr angezeigt, als angesichts des immer kürzer werdenden Zeitfensters für eine Datensicherung grundsätzlich nahezu in jedem Fall der Sicherstellung eines Mobiltelefons ein unmittelbarer Datenverlust droht. Wird dieser Gedanke fortgeführt, wäre ein Zuwarten mit der Datenspiegelung bis zum Ablauf der in Art. 248 Abs. 1 StPO normierten Bedenkfrist von drei Tagen zwangsläufig mit einem erheblichen und irreversiblen Datenverlust verbunden, was nicht dem Sinn und Zweck des Siegelungsverfahrens entspricht. Damit liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor, die in Situationen mit einem aufgrund des technischen Fortschritts unmittelbar drohenden Datenverlust eine Abkehr von der mit BGE 148 IV 221 eingeführten Rechtsprechung rechtfertigen (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Präzisierend gilt es allerdings festzuhalten, dass die mit der Datensicherung betrauten forensischen Sachverständigen später nicht auch in die eigentliche Ermittlungstätigkeit des konkreten Strafverfahrens eingebunden werden dürfen. Durch diese Massnahme ist in Berücksichtigung der mit BGE 148 IV 221 begründeten Praxis weiterhin hinreichend gewährleistet, dass eventuelle grobe Kenntnis von Dateninhalten durch die sachverständige Person nicht auf Umwegen trotzdem Eingang in die Ermittlungshandlungen finden.» (E.5.7.8).
Social Media