Februar 23, 2026 4:56 pm

Im Urteil 7B_1232/2025 vom 21. Januar 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem «im Rahmen der schriftlichen Berufungserklärung gestellten Entlassungsgesuch, welches aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen untergegangen war, was das Obergericht ausserordentlich bedauere.». Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 7.1). Art. 233 StPO verlangt als Ausdruck des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK, Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO), dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen entscheidet (BGE 143 IV 160 E. 3.2). Ersucht die beschuldigte Person während des Berufungsverfahrens um Haftentlassung, muss ihr die Verfahrensleitung Stellungnahmen zu ihrem Gesuch zur Kenntnisnahme und allfälliger Replik zustellen, bevor sie darüber entscheidet. Die fünftägige Frist beginnt deshalb erst nach Abschluss des Schriftenwechsels - für den entsprechend kurze Fristen zu setzen sind - zu laufen, das heisst nach Eingang einer allfälligen Replik der beschuldigten Person (Urteil 7B_752/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift (Urteile 7B_41/2025 vom 13. Februar 2025 E. 2.1; 7B_750/2023 vom 3. November 2023 E. 3.4.2).» (E.2.1). «Die Beschwerde erweist sich als begründet. Wie sich aus den Akten ergibt, hat das Obergericht der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2025 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur Berufungsantwort des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2025 freiwillig Stellung zu nehmen (kant. act. 222). Beide verzichteten mit Schreiben vom 7. Juli 2025 auf diese Möglichkeit (kant. act. 224 und 226), womit der Schriftenwechsel abgeschlossen war.  Bereits die - erst nach einer Woche angesetzte - Frist von 20 Tagen zur Beantwortung des in der Berufungsantwort enthaltenen Haftentlassungsgesuchs war übermässig lang (vgl. Urteil 1B_200/2012 vom 20. April 2012 E. 2.3). Die spätestens am 13. Juli 2025 abgelaufene Fünftagesfrist nach Art. 233 StPO zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch wurde um ein Vielfaches überschritten, indem das Obergericht erst am 19. November 2025 entschied und den Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug entliess. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen wurde dadurch offensichtlich verletzt. Nicht relevant für diese Beurteilung ist, ob sich der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mehrfach telefonisch und unter Hinweis auf die bestehende Haft (wie dieser geltend macht) oder lediglich einmalig und in allgemeiner Weise am 30. September 2025 (wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf eine aktenkundige Notiz vorbringt) beim Berufungsgericht nach dem Verfahrensstand erkundigt hat.» (E.2.2).

Februar 23, 2026 4:33 pm

Im Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026, welches in Fünferbesetzung ergangen ist (zur amtl. Publ. vorgesehen), aus dem Kanton Wallis beschäftigte sich das Bundesgericht mit der Bedeutung des Reinheitsgrades bei BetmG-Delikten, insbesondere bezüglich des Anklagegrundsatzes. Es äusserte sich wie folgt: «Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des Reinheitsgrads - unabhängig davon, ob dieser mittels chemischer Analyse festgestellt werden kann oder geschätzt werden muss - um eine Sachverhalts- bzw. Tatfrage handelt […]. Die Bestimmung des Reinheitsgrads beschlägt mit anderen Worten nicht die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).» (E.2.4.2). «In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwiefern dem Reinheitsgrad als Sachverhaltselement überhaupt eine Bedeutung zukommt und wie sich dies in der vorliegenden Konstellation auf den Anklagegrundsatz auswirkt. Zunächst ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung von Betäubungsmitteldelikten im Allgemeinen und für die Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG im Besonderen zwar allein die reine Betäubungsmittelmenge - im vorliegenden Fall die reine Kokainmenge - massgebend ist […]. Wird der beschuldigten Person in der Anklage eine Widerhandlung mit einem Betäubungsmittelgemisch vorgeworfen - was praktisch immer der Fall sein dürfte, weil Betäubungsmittel im illegalen Drogenhandel selten in reiner Form gehandelt werden […], kommt dem Reinheitsgrad eine zentrale Bedeutung zu. Wird der Reinheitsgrad nach oben angepasst, erhöht sich auch die (massgebende) reine Betäubungsmittelmenge. Der Reinheitsgrad kann weiter auch im Rahmen der Beurteilung der Gesundheitsgefahr im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von Bedeutung sein […]. Ist eine Droge besonders rein, kann dies im Hinblick auf das Vorliegen einer direkten oder indirekten Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen als Kriterium berücksichtigt werden […]. Schliesslich kann der Reinheitsgrad des Betäubungsmittels auch bei der Strafzumessung relevant sein. […]. Passt das Sachgericht den ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad (zuungunsten der beschuldigten Person) nach oben an, weicht es bei dieser Sachlage in einem massgeblichen Punkt vom angeklagten Sachverhalt ab. Dies ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz unzulässig. Das Sachgericht ist an den in der Anklageschrift ausdrücklich genannten Reinheitsgrad insofern gebunden, als es seinem Schuldspruch nicht einen höheren Reinheitsgrad zugrunde legen darf. Eine Abweichung nach unten (zugunsten der beschuldigten Person) ist dagegen ohne Weiteres zulässig […].» (E.2.4.3).

Februar 20, 2026 9:00 am

Der Bundesrat will die polizeiliche Datenabfrage effizienter gestalten. Schweizweit sollen alle Polizeien über eine gemeinsame Abfrageplattform gegenseitig Informationen abfragen können. Dafür plant der Bundesrat eine Änderung im Bundesrecht und er hat an seiner Sitzung vom 18. Februar 2026 die Vernehmlassung zu zwei Vorlagen eröffnet. Eine Vorlage betrifft die Schaffung einer Verfassungsgrundlage; die andere Vorlage ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes über polizeiliche Informationssysteme (BPI). Heute kann eine Schweizer Polizistin oder ein Schweizer Polizist eine direkte Abfrage in einem polizeilichen Informationssystem der Europäischen Union machen, nicht aber in einem System des Nachbarkantons. Die Polizei in der Schweiz ist föderalistisch organisiert. Entsprechend betreibt jedes Polizeikorps eigene polizeiliche Informationssysteme. Die gegenseitige Abfrage von Informationen erfolgt derzeit über den Amtshilfeweg. Dies führt zu ineffizienten Abläufen, in dringlichen Fällen zu Verzögerungen und teilweise zu Doppelspurigkeiten in der Fallbearbeitung.

Februar 18, 2026 3:13 pm

Im Urteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht in Fünferbesetzung mit der vorsorglichen Spiegelung von Daten und äusserte sich unter anderem wie folgt: «Es stellt sich insoweit die Frage, ob der Vorgang der Sicherstellung der Daten mittels Spiegelung des Datenträgers ein Einsehen oder eine Verwendung darstellt beziehungsweise ob ein Einsehen in den Datenträger in diesem Zeitpunkt überhaupt möglich ist.» (E.5.7.4). «Zusammengefasst stellt die Extraktion von Mobiltelefon-, Tablet- und Computerdaten auf externe Datenträger einen komplexen technischen Vorgang dar, der ohne bildgebende technische Mittel abläuft und darüber hinaus nur von hierzu speziell befähigten sachverständigen Personen vorgenommen werden kann. Und selbst wenn bei diesem Vorgang auf Umwegen dennoch ein Einblick in die gespeicherten Dateien stattfinden sollte, könnte bei einem entsprechenden Verdacht ein unzulässiger Zugriff auf das Mobiltelefon mittels Auswertung der System- und Logdaten des Geräts nachverfolgt werden (vgl. DAMIAN GRAF/SERDAR RÜTSCHE, a.a.O., S. 614). Die Anordnung einer Spiegelung beziehungsweise der Spiegelungsvorgang stellt damit kein eigentliches Auslesen und auch keine Datenverwendung dar. Vielmehr handelt es sich um einen rein technischen Vorgang zur Datensicherstellung, bei dem keine Einsicht in die Daten erfolgt, sondern diese auf einen Datenträger extrahiert werden, der im Anschluss versiegelt wird. Durch diesen Prozess der Datenextraktion, der nicht durch die Strafverfolgungsbehörde, sondern durch einen forensischen Sachverständigen zu erfolgen hat, ist hinreichend garantiert, dass die Strafverfolgungsbehörde vor Abschluss des Entsiegelungsverfahrens keine Kenntnis vom Dateninhalt erhält. Mit anderen Worten ausgedrückt stellt die im Rahmen einer Spiegelung erfolgende Datenextraktion kein eigentliches Sichten und auch keine Datenverwendung durch die Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar, weil bei diesem Prozess noch gar keine inhaltliche Durchsuchung oder Auswertung der Daten vorgenommen wird (vgl. Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.4.2, zur Publikation vorgesehen).» (E.5.7.6). «Angesichts des vorgenannten technischen Fortschritts bei der Datensicherung von Mobiltelefonen ist die Zulässigkeit einer vorsorglichen Datenspiegelung umso mehr angezeigt, als angesichts des immer kürzer werdenden Zeitfensters für eine Datensicherung grundsätzlich nahezu in jedem Fall der Sicherstellung eines Mobiltelefons ein unmittelbarer Datenverlust droht. Wird dieser Gedanke fortgeführt, wäre ein Zuwarten mit der Datenspiegelung bis zum Ablauf der in Art. 248 Abs. 1 StPO normierten Bedenkfrist von drei Tagen zwangsläufig mit einem erheblichen und irreversiblen Datenverlust verbunden, was nicht dem Sinn und Zweck des Siegelungsverfahrens entspricht. Damit liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor, die in Situationen mit einem aufgrund des technischen Fortschritts unmittelbar drohenden Datenverlust eine Abkehr von der mit BGE 148 IV 221 eingeführten Rechtsprechung rechtfertigen (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Präzisierend gilt es allerdings festzuhalten, dass die mit der Datensicherung betrauten forensischen Sachverständigen später nicht auch in die eigentliche Ermittlungstätigkeit des konkreten Strafverfahrens eingebunden werden dürfen. Durch diese Massnahme ist in Berücksichtigung der mit BGE 148 IV 221 begründeten Praxis weiterhin hinreichend gewährleistet, dass eventuelle grobe Kenntnis von Dateninhalten durch die sachverständige Person nicht auf Umwegen trotzdem Eingang in die Ermittlungshandlungen finden.» (E.5.7.8).

Februar 16, 2026 11:10 am

Im Urteil 7B_918/2025 vom 22. Januar 2026 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einer unzulässigen Kostenauflage an den amtlichen Verteidiger betreffend Stellung von Beweisanträgen (erst) an der Hauptverhandlung. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Zwar stellt die verspätete Stellung von Beweisanträgen infolge Nichteinhaltung der Frist von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO die Verletzung einer Verfahrenspflicht dar, welche eine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 417 StPO rechtfertigen kann […]. Im blossen Umstand, dass die Verteidigung erst anlässlich der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt hat, ist jedoch grundsätzlich keine schwere Pflichtverletzung bzw. kein eigentlicher Kunstfehler im oben genannten Sinne […] zu erkennen, die eine Kostenauflage an den Rechtsbeistand rechtfertigen würde. Denn Beweisanträge können bis zum Abschluss des gerichtlichen Beweisverfahrens gestellt werden. Zudem dürfen sie nicht allein wegen verspäteter Geltendmachung abgewiesen werden […].  An dieser Beurteilung ändert nichts, dass - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers liegt, zu entscheiden, welche Beweisanträge er im Zweifelsfall als sachgerecht und geboten erachtet […]. Es trifft zwar zu, dass der Verteidiger innert der Frist von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO Beweisanträge namens und im Auftrag seines Klienten "vorsorglich" hätte stellen dürfen. Seine Unterlassung, dies zu tun, kann als solche jedoch nicht als schwere Pflichtverletzung qualifiziert werden. Im vorliegenden Fall teilte die Verteidigung dem Gericht innert der Frist von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO zudem mit, dass bloss "derzeit" auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtet werde. Anders als in der Situation, in welcher auf die Aufforderung zur Stellung von Beweisanträgen innert der angesetzten Frist etwa gar nicht reagiert wird, war in der vorliegenden Situation mit der Stellung von Beweisanträgen anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung damit eher zu rechnen. Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen und eine Kostenauflage an den Rechtsbeistand gestützt auf Art. 417 StPO bei verspäteter Stellung von Beweisanträgen gerechtfertigt wäre, etwa wenn konkrete Anzeichen einer absichtlichen Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Stellung von Beweisanträgen zum Zwecke der Verfahrensverzögerung vorliegen würden, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Solche Anzeichen sind hier nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie die erstinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer bestätigt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.2.4).

Februar 14, 2026 12:36 pm

Im Urteil 7B_1046/2025 vom 28. Januar 2026 aus dem Kanton St. Gallen befasste sich das Bundesgericht mit den Voraussetzungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs eines Beschuldigten (Art. 269 ff. StPO. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Die Staatsanwaltschaft kann nach Art. 269 Abs. 1 i.V.m. Art. 270 lit. a StPO den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person überwachen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO), die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). […].» (E.3). Bezüglich des Tatverdachts äussert es sich: «Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO haben das Bundesgericht und die Vorinstanzen keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts bestritten, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die Strafverfolgungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen […]. Die Begründung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO kann sich insbesondere auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft, deren Überwachungsanordnung und die massgeblichen Verfahrensakten stützen. Hierzu gehören etwa Polizeiberichte, Notizen der Staatsanwaltschaft sowie Aussagen von Zeugen, Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten […]. Sofern sich der dringende Tatverdacht auf Aussagen stützt, müssen diese auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft werden. Blosse Behauptungen ohne Angabe der Quelle oder ohne besonderen Zeugnischarakter, Spekulationen, Gerüchte oder allgemeine Mutmassungen genügen grundsätzlich nicht […]. Wird der dringende Tatverdacht aus einem Polizeibericht abgeleitet, muss berücksichtigt werden, dass darin möglicherweise die Herkunft von Informationen, etwa zum Schutz der Identität von Informantinnen bzw. Informanten, nicht preisgegeben werden kann. Zwar befreit die besondere Vertrauensposition der Polizei sie nicht generell davon, den Ursprung ihres Verdachts zumindest kurz zu erläutern. Im frühen Stadium der Ermittlungen und ohne Hinweise auf eine unzulässige Beweiserhebung muss die Staatsanwaltschaft jedoch davon ausgehen können, dass die in den Polizeiberichten enthaltenen Angaben, die eine Straftat melden, in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Polizeibehörden erhoben wurden. […] Auf Dauer und insbesondere für die Verlängerung von laufenden Überwachungsmassnahmen reichen solche anonymen bzw. vertraulichen Quellen als Grundlage für den dringenden Tatverdacht hingegen nicht aus […].» (E.4.2).

Februar 11, 2026 12:36 pm

Im Urteil 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr, einschliesslich Electronic Monitoring. Das Bundesgericht äusserte sich, skeptisch, wie folgt: «Zwar können diese milderen Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei der vorliegenden Fluchtgefahr des Beschwerdeführers erweisen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch regelmässig als nicht ausreichend.  Angesichts der stellenweise fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum gilt dies namentlich für die vom Beschwerdeführer beantragte Schriftensperre, die Verhängung einer persönlichen Meldepflicht oder die Auflage des Aufenthaltes an einem bestimmten Ort […]. Dasselbe gilt für die Überwachung solcher Ersatzmassnahmen mittels vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Electronic Monitoring gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO […]» (E.3.6.2). «Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen eignen sich somit nicht, die bei ihm festgestellte Fluchtgefahr massgeblich zu reduzieren. Da somit keine mildere Massnahme anstelle von Haft in Betracht fällt, verletzt die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, indem sie die Haft aufrechterhält.» (E.3.6.3).

Februar 11, 2026 12:09 pm

Im Urteil 7B_1013/2025 vom 20. Januar 2026 aus dem Kanton Freiburg befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema Recht auf Übersetzungen i.S.v. Art. 68 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht äussert sich wie folgt: «Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Die Weigerung, Verfahrensunterlagen und Aktenstücke zu übersetzen, führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da die betroffene Partei eine unzureichende Übersetzung der Verfahrensakten auch noch vor dem erkennenden Sachgericht und nötigenfalls mit Rechtsmitteln gegen den Sachentscheid rügen kann.» (E.2.3). Das Bundesgericht wies im vorliegenden Fall die Beschwerde ab.

Februar 4, 2026 12:17 pm

Im Urteil 2C_324/2025 vom 7. Januar 2026 aus dem Kanton Aargau befasste sich dass Bundesgericht mit dem Thema der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch einen Anwalt durch den Abschluss durch die Beeinflussung eines Privatklägers bei einem Offizialdelikt (i.c. Raub). Das Bundesgericht bejahte die Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA wie folgt:  «Eine Beeinflussung von Zeugen bzw. aussagepflichtigen Personen ist nicht nur dann unzulässig, wenn Strafbehörden aktiv durch inhaltlich falsche Aussagen in die Irre geführt werden. Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verbietet es auch, Aussagen von Personen, die zur Aussage verpflichtet sind, bewusst zu verhindern […]. In dem auch vom Beschwerdeführer zitierten Urteil […] wurde die aktive inhaltliche Irreführung als Fall eines Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA genannt, ohne auszuschliessen, dass auch eine anderweitige Störung der Wahrheitsfindung diese Norm verletzen kann. Aus der dargelegten Rechtsprechung […] geht im Übrigen hervor, dass jede Beeinflussung des Aussageverhaltens, welche die gesetzlich vorgesehene Sachverhaltsermittlung behindert oder erschwert, nach Art. 12 lit. a BGFA verboten ist. Insoweit handelt es sich nicht um rechtmässige Handlungen, wie dies der Beschwerdeführer für sein Vorgehen beansprucht. Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur zwar kritisiert […]. Das Bundesgericht sieht sich jedoch nicht veranlasst, davon abzurücken. Eine Änderung der Rechtsprechung müsste sich auf ernsthafte, sachliche Gründe wie etwa veränderte äussere Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauungen stützen […]. Solche sind trotz der genannten Kritik nicht zu erkennen. Zudem ist ohnehin fraglich, ob eine Praxisänderung im Sinne der zitierten Literatur geeignet wäre, im vorliegenden Fall zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal es hier nicht um einen einfachen Fall der Kontaktaufnahme geht, sondern um eine aktive, gezielte Beeinflussung des Privatklägers, um diesen von weiteren Aussagen abzuhalten (E. 4.7 hiernach).» (E.4.5).

Januar 29, 2026 3:48 pm

In dieser Folge Freispruch bespricht Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht, anhand der Hauptverhandlung des Urteils GG 250 130 des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2026 (nicht rechtskräftig, es gilt selbstverständlich gegenüber Sanija Ameti die Unschuldsvermutung) den Tatbestand von Art. 261 StGB «Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit». Diejenigen Massenmedien, welche echte Gerichtsberichterstattung betrieben haben (andere haben den Prozess für politische Propaganda benutzt), übersahen mehrheitlich einige spannende rechtliche Fragestellungen. Viel Spass beim Zuhören!