Im Urteil 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 aus dem Kanton Aargau (in Fünferbesetzung ergangen) äusserte sich das Bundesgericht umfassend und im Sinne eines Leitfadens zum aktuellen rechtlichen Stand bei der strafrechtlichen Landesverweisung, einschliesslich EMRK-Aspekten (E.2.3); es ist eine absolute «Pflichtlektüre». Fallbezogen schützte es die Landesverweisung des brasilianischen Staatsbürgers, in der Schweiz verheiratet und als Vater einer Tochter (Jahrgang 2016) lebte, u.a. wie folgt: «Angesichts der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der teilweisen Bestreitung der erstellten Straftaten anlässlich der Berufungsverhandlung vermag die Vorinstanz mit Blick auf eine potenzielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine schwerwiegende Verletzung eines hochwertigen Rechtsgutes jedenfalls erhebliche Bewährungsbedenken zu Recht nicht auszuschliessen […]. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer aus dem wiederholten Verweis auf das Urteil des EGMR P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, Nr. 52232/20, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die tatsächlichen Verhältnisse, welche diesem EGMR-Urteil zu Grunde lagen, nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar sind […]. Sodann verfügt der erst seit Ende September 2021 in der Schweiz lebende […] Beschwerdeführer offensichtlich nicht über den Status eines Langzeitimmigranten […. Schliesslich fehlt es an negativen Auswirkungen der Landesverweisung auf das Familienleben, da dieses wie in der Vergangenheit in Brasilien weitergeführt werden kann, zumal sämtliche Familienmitglieder Portugiesisch sprechen (E. 2.2).» (E.2.4.6).
Bundestrafgericht 2025 – Unterschiedliche Auslastung der Kammern und zahlreiche Verfahren mit grossem öffentlichem Interesse
Beim Bundesstrafgericht sind die Eingangszahlen insgesamt gestiegen, während der Erledigungsquotient weitgehend stabil blieb, wie das Gericht heute mitteilt. Zwischen den einzelnen Kammern bestehen erhebliche Unterschiede. Der Erledigungsquotient lag über alle Kammern hinweg bei 93 %. Wie in den Vorjahren stiessen zahlreiche Verfahren sowohl national als auch international auf ein grosses Medieninteresse. Dies betraf insbesondere die Bereiche Bestechung ausländischer Amtsträger, Terrorismus und Sprengstoffdelikte an Geldautomaten.
Serienmorde an Minderjährigen: Begleiteter Hafturlaub für Täter in lebenslänglicher Freiheitsstrafe derzeit ausgeschlossen
Ein 1989 wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte an Minderjährigen zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilter Mann erhält keinen begleiteten Hafturlaub. Angesichts des sehr hohen Rückfallrisikos und der derzeit fehlenden Aussicht auf ein deliktfreies Leben in Freiheit fällt dies nicht in Betracht, so entschied das Bundesgericht im Urteil 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026.
Im Urteil 7B_1254/2025 vom 16. Februar 2026 befasste sich das Bundesgericht mit Art. 210 StPO (Grundsätze der Fahndung). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Dem kann nicht gefolgt werden: Für die Fahndung genügt die blosse Vermutung von ausreichenden Haftgründen; ob solche tatsächlich gegeben sind, ist nicht bei der Ausschreibung der beschuldigten Person, sondern nach deren Verhaftung vom Haftgericht zu prüfen […]. Nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer des Landes verwiesen und verfügt über keinen Wohnsitz in der Schweiz. Aus den Vorakten geht ferner hervor, dass er nach den Angaben der Staatsanwaltschaft am 20. März 2022 in Polen verhaftet worden und nach seiner Entlassung aus der Auslieferungshaft gegen Kaution umgehend in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage vermutet, es könnte Fluchtgefahr vorliegen, ist nicht zu beanstanden.» (E.4.1). «Die Ausschreibung zur Verhaftung ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme. Als solche setzt sie voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte der beschuldigten Person verhältnismässig ist, und kann nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (siehe Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; […]).» (E.5.2). «Die Kritik am angefochtenen Entscheid ist unbegründet: […]. Ob die Staatsanwaltschaft hinreichend nach seinem Aufenthaltsort geforscht hat und ob sie diesen zu Recht als unbekannt erachtet, erscheint tatsächlich fraglich, ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausschreibung zur Verhaftung vom 19. März 2021 indes nicht von Bedeutung. Massgebend sind diesbezüglich einzig die Voraussetzungen von Art. 210 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, ihn in absehbarer Zukunft einzuvernehmen, denn das (direkte) Ziel seiner Ausschreibung ist nicht die Einvernahme des Beschwerdeführers, sondern dessen Inhaftierung aufgrund zu vermutender Haftgründe. Seine Ausschreibung zur Verhaftung ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und geeignet, ungeachtet dessen, dass er nach eigenen Angaben unter Zusicherung freien Geleits zu einer Einvernahme erscheinen würde oder eine solche rechtshilfeweise in Deutschland durchgeführt werden könnte. Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Ausschreibung folglich zu Recht bejaht.» (E.5.3).
2024 und 2025 erhielt das Bundesamt für Polizei (fedpol) von der Kantonspolizei Zürich zwei Gesuche um Erlass eines Einreiseverbots und verfügte in beiden Fällen ein solches. Infolge der Medienberichterstattung zu diesen Entscheiden untersuchte die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) die amtsinternen Abläufe bei fedpol und sprach Empfehlungen aus. Der Bundesrat hat am 25. Februar 2026 zum Bericht der GPK-S Stellung genommen.
2. LAWSTYLE® EDUCATION Symposium Künstliche Intelligenz und LegalTech 2026 vom 23. März 2026 in Zürich
Informieren Sie sich aktuell und umfassend über die Themen KI und LegalTech in Anwaltskanzleien und Rechtsabteilungen. Gerade im Bereich des Strafrechts wird KI immer wichtiger. Am Montag, den 23. März 2026 findet im Widder-Saal vom Widder Hotel in Zürich ab 13:45 Uhr (Türöffnung) das bereits 2. LAWSTYLE® EDUCATION Symposium „Künstliche Intelligenz und LegalTech 2026“ statt. Renommierte Referentinnen und Referenten aus führenden Anwaltskanzleien, Unternehmen sowie Legal-Tech-Unternehmen stellen das Thema aus verschiedenen Blickwinkeln vor. In der Break-Out-Session während der Pause besteht die Möglichkeit sich in persönlichen Gesprächen und durch Demos in der Ausstellung das Thema weiter zu vertiefen mit DeepJudge, Omnilex und Swiss-Noxtua. Bis zum 3. März 2026 gibt es noch den Early-Bird-Tarif. Als Referent treten u.a. David Rosenthal (Partner VISCHER), Dr. David Vasella (Partner Walder Wyss) und Elmar Wohlhauser (Partner FRIBOURG PARTNERS und Fachanwalt SAV Strafrecht) auf.
Interessenabwägung bei Entsiegelung (bei schwerem Tatvorwurf)
Im Urteil 7B_1075/2025 vom 12. Februar 2026 aus dem Kanton Basel-Landschaft befasste sich das Bundesgericht in einem Fall mit dem Vorwurf des Mordes mit einem formell unzulässigen «hybriden Entsiegelungsentscheid», der aber auch materiellrechtlich unhaltbar (E.2). Es hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft u.a. wie folgt gut: «Die Rüge der Staatsanwaltschaft ist begründet: In Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe ist nicht plausibel, dass das Interesse des Beschwerdegegners am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte. Daran vermag angesichts der vorstehend dargelegten Grundsätze auch nichts zu ändern, dass es sich insbesondere bei der Auswertung von elektronischen Datenträgern um einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person handeln kann. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie unter den gegebenen Umständen die Entsiegelung zeitlich einschränkt. Die Staatsanwaltschaft wird sich - nach erfolgter Entsiegelung - bei der Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken haben und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen […].» (E.3.4).
Verstoss gegen Grundsatz von «in dubio pro duriore»
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen muss das Strafverfahren gegen über einem Mann in Bezug auf den Vorwurf der Schändung fortführen. Das Bundesgericht heisst im Urteil 7B_214/2025, 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026 die Beschwerde einer Frau gegen die Einstellung des wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Schändung geführten Verfahrens teilweise gut. Hier sind die wichtigsten Ausführungen des Bundesgerichts: «Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht […]. Ob der Beschuldigte eine allfällige Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihm beschriebenen mehrfachen Geschlechtsverkehrs in ihrer Wohnung ausnutzte, scheint unter den konkreten Umständen nicht von vornherein klar. Es kann daher nicht zweifelsfrei gesagt werden, es liege ein klarer Sachverhalt vor. Gerade bei Sexualdelikten darf zudem nicht verkannt werden, dass die Aussagen des Opfers beweiserheblich sind […]. Weiter zu berücksichtigen ist, dass "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen müssen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten und der übrigen Beweise wird Sache des urteilenden Gerichts sein […].» (E.6.5.8). «Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Bestätigung der Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Tatbestands der Schändung nach aArt. 191 StGB mit dem Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht zu vereinbaren und verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde […] erweist sich in diesem Punkt als begründet.» (E.6.5.9).
Besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen
Im Urteil 7B_1232/2025 vom 21. Januar 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem «im Rahmen der schriftlichen Berufungserklärung gestellten Entlassungsgesuch, welches aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen untergegangen war, was das Obergericht ausserordentlich bedauere.». Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 7.1). Art. 233 StPO verlangt als Ausdruck des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK, Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO), dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen entscheidet (BGE 143 IV 160 E. 3.2). Ersucht die beschuldigte Person während des Berufungsverfahrens um Haftentlassung, muss ihr die Verfahrensleitung Stellungnahmen zu ihrem Gesuch zur Kenntnisnahme und allfälliger Replik zustellen, bevor sie darüber entscheidet. Die fünftägige Frist beginnt deshalb erst nach Abschluss des Schriftenwechsels - für den entsprechend kurze Fristen zu setzen sind - zu laufen, das heisst nach Eingang einer allfälligen Replik der beschuldigten Person (Urteil 7B_752/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift (Urteile 7B_41/2025 vom 13. Februar 2025 E. 2.1; 7B_750/2023 vom 3. November 2023 E. 3.4.2).» (E.2.1). «Die Beschwerde erweist sich als begründet. Wie sich aus den Akten ergibt, hat das Obergericht der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2025 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur Berufungsantwort des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2025 freiwillig Stellung zu nehmen (kant. act. 222). Beide verzichteten mit Schreiben vom 7. Juli 2025 auf diese Möglichkeit (kant. act. 224 und 226), womit der Schriftenwechsel abgeschlossen war. Bereits die - erst nach einer Woche angesetzte - Frist von 20 Tagen zur Beantwortung des in der Berufungsantwort enthaltenen Haftentlassungsgesuchs war übermässig lang (vgl. Urteil 1B_200/2012 vom 20. April 2012 E. 2.3). Die spätestens am 13. Juli 2025 abgelaufene Fünftagesfrist nach Art. 233 StPO zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch wurde um ein Vielfaches überschritten, indem das Obergericht erst am 19. November 2025 entschied und den Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug entliess. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen wurde dadurch offensichtlich verletzt. Nicht relevant für diese Beurteilung ist, ob sich der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mehrfach telefonisch und unter Hinweis auf die bestehende Haft (wie dieser geltend macht) oder lediglich einmalig und in allgemeiner Weise am 30. September 2025 (wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf eine aktenkundige Notiz vorbringt) beim Berufungsgericht nach dem Verfahrensstand erkundigt hat.» (E.2.2).
Reinheitsgrad bei BetmG-Delikten als Sachverhalts- bzw. Tatfrage
Im Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026, welches in Fünferbesetzung ergangen ist (zur amtl. Publ. vorgesehen), aus dem Kanton Wallis beschäftigte sich das Bundesgericht mit der Bedeutung des Reinheitsgrades bei BetmG-Delikten, insbesondere bezüglich des Anklagegrundsatzes. Es äusserte sich wie folgt: «Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des Reinheitsgrads - unabhängig davon, ob dieser mittels chemischer Analyse festgestellt werden kann oder geschätzt werden muss - um eine Sachverhalts- bzw. Tatfrage handelt […]. Die Bestimmung des Reinheitsgrads beschlägt mit anderen Worten nicht die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).» (E.2.4.2). «In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwiefern dem Reinheitsgrad als Sachverhaltselement überhaupt eine Bedeutung zukommt und wie sich dies in der vorliegenden Konstellation auf den Anklagegrundsatz auswirkt. Zunächst ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung von Betäubungsmitteldelikten im Allgemeinen und für die Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG im Besonderen zwar allein die reine Betäubungsmittelmenge - im vorliegenden Fall die reine Kokainmenge - massgebend ist […]. Wird der beschuldigten Person in der Anklage eine Widerhandlung mit einem Betäubungsmittelgemisch vorgeworfen - was praktisch immer der Fall sein dürfte, weil Betäubungsmittel im illegalen Drogenhandel selten in reiner Form gehandelt werden […], kommt dem Reinheitsgrad eine zentrale Bedeutung zu. Wird der Reinheitsgrad nach oben angepasst, erhöht sich auch die (massgebende) reine Betäubungsmittelmenge. Der Reinheitsgrad kann weiter auch im Rahmen der Beurteilung der Gesundheitsgefahr im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von Bedeutung sein […]. Ist eine Droge besonders rein, kann dies im Hinblick auf das Vorliegen einer direkten oder indirekten Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen als Kriterium berücksichtigt werden […]. Schliesslich kann der Reinheitsgrad des Betäubungsmittels auch bei der Strafzumessung relevant sein. […]. Passt das Sachgericht den ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad (zuungunsten der beschuldigten Person) nach oben an, weicht es bei dieser Sachlage in einem massgeblichen Punkt vom angeklagten Sachverhalt ab. Dies ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz unzulässig. Das Sachgericht ist an den in der Anklageschrift ausdrücklich genannten Reinheitsgrad insofern gebunden, als es seinem Schuldspruch nicht einen höheren Reinheitsgrad zugrunde legen darf. Eine Abweichung nach unten (zugunsten der beschuldigten Person) ist dagegen ohne Weiteres zulässig […].» (E.2.4.3).
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