März 9, 2026 6:23 am

Im Urteil 7B_1254/2025 vom 16. Februar 2026 befasste sich das Bundesgericht mit Art. 210 StPO (Grundsätze der Fahndung). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Dem kann nicht gefolgt werden: Für die Fahndung genügt die blosse Vermutung von ausreichenden Haftgründen; ob solche tatsächlich gegeben sind, ist nicht bei der Ausschreibung der beschuldigten Person, sondern nach deren Verhaftung vom Haftgericht zu prüfen […]. Nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer des Landes verwiesen und verfügt über keinen Wohnsitz in der Schweiz. Aus den Vorakten geht ferner hervor, dass er nach den Angaben der Staatsanwaltschaft am 20. März 2022 in Polen verhaftet worden und nach seiner Entlassung aus der Auslieferungshaft gegen Kaution umgehend in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage vermutet, es könnte Fluchtgefahr vorliegen, ist nicht zu beanstanden.» (E.4.1).  «Die Ausschreibung zur Verhaftung ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme. Als solche setzt sie voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte der beschuldigten Person verhältnismässig ist, und kann nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (siehe Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; […]).» (E.5.2). «Die Kritik am angefochtenen Entscheid ist unbegründet: […]. Ob die Staatsanwaltschaft hinreichend nach seinem Aufenthaltsort geforscht hat und ob sie diesen zu Recht als unbekannt erachtet, erscheint tatsächlich fraglich, ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausschreibung zur Verhaftung vom 19. März 2021 indes nicht von Bedeutung. Massgebend sind diesbezüglich einzig die Voraussetzungen von Art. 210 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, ihn in absehbarer Zukunft einzuvernehmen, denn das (direkte) Ziel seiner Ausschreibung ist nicht die Einvernahme des Beschwerdeführers, sondern dessen Inhaftierung aufgrund zu vermutender Haftgründe. Seine Ausschreibung zur Verhaftung ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und geeignet, ungeachtet dessen, dass er nach eigenen Angaben unter Zusicherung freien Geleits zu einer Einvernahme erscheinen würde oder eine solche rechtshilfeweise in Deutschland durchgeführt werden könnte. Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Ausschreibung folglich zu Recht bejaht.» (E.5.3).

März 9, 2026 5:51 am

2024 und 2025 erhielt das Bundesamt für Polizei (fedpol) von der Kantonspolizei Zürich zwei Gesuche um Erlass eines Einreiseverbots und verfügte in beiden Fällen ein solches. Infolge der Medienberichterstattung zu diesen Entscheiden untersuchte die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) die amtsinternen Abläufe bei fedpol und sprach Empfehlungen aus. Der Bundesrat hat am 25. Februar 2026 zum Bericht der GPK-S Stellung genommen.

März 4, 2026 11:48 am

Informieren Sie sich aktuell und umfassend über die Themen KI und LegalTech in Anwaltskanzleien und Rechtsabteilungen. Gerade im Bereich des Strafrechts wird KI immer wichtiger. Am Montag, den 23. März 2026 findet im Widder-Saal vom Widder Hotel in Zürich ab 13:45 Uhr (Türöffnung) das bereits 2. LAWSTYLE® EDUCATION Symposium „Künstliche Intelligenz und LegalTech 2026“ statt. Renommierte Referentinnen und Referenten aus führenden Anwaltskanzleien, Unternehmen sowie Legal-Tech-Unternehmen stellen das Thema aus verschiedenen Blickwinkeln vor. In der Break-Out-Session während der Pause besteht die Möglichkeit sich in persönlichen Gesprächen und durch Demos in der Ausstellung das Thema weiter zu vertiefen mit DeepJudge, Omnilex und Swiss-Noxtua. Bis zum 3. März 2026 gibt es noch den Early-Bird-Tarif. Als Referent treten u.a. David Rosenthal (Partner VISCHER), Dr. David Vasella (Partner Walder Wyss) und Elmar Wohlhauser (Partner FRIBOURG PARTNERS und Fachanwalt SAV Strafrecht) auf. 

März 2, 2026 4:09 pm

Im Urteil 7B_1075/2025 vom 12. Februar 2026 aus dem Kanton Basel-Landschaft befasste sich das Bundesgericht in einem Fall mit dem Vorwurf des Mordes mit einem formell unzulässigen «hybriden Entsiegelungsentscheid», der aber auch materiellrechtlich unhaltbar (E.2). Es hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft u.a. wie folgt gut: «Die Rüge der Staatsanwaltschaft ist begründet:  In Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe ist nicht plausibel, dass das Interesse des Beschwerdegegners am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte. Daran vermag angesichts der vorstehend dargelegten Grundsätze auch nichts zu ändern, dass es sich insbesondere bei der Auswertung von elektronischen Datenträgern um einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person handeln kann. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie unter den gegebenen Umständen die Entsiegelung zeitlich einschränkt. Die Staatsanwaltschaft wird sich - nach erfolgter Entsiegelung - bei der Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken haben und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen […].» (E.3.4).

Februar 27, 2026 1:13 pm

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen muss das Strafverfahren gegen über einem Mann in Bezug auf den Vorwurf der Schändung fortführen. Das Bundesgericht heisst im Urteil 7B_214/2025, 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026 die Beschwerde einer Frau gegen die Einstellung des wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Schändung geführten Verfahrens teilweise gut. Hier sind die wichtigsten Ausführungen des Bundesgerichts: «Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht […]. Ob der Beschuldigte eine allfällige Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihm beschriebenen mehrfachen Geschlechtsverkehrs in ihrer Wohnung ausnutzte, scheint unter den konkreten Umständen nicht von vornherein klar. Es kann daher nicht zweifelsfrei gesagt werden, es liege ein klarer Sachverhalt vor. Gerade bei Sexualdelikten darf zudem nicht verkannt werden, dass die Aussagen des Opfers beweiserheblich sind […].  Weiter zu berücksichtigen ist, dass "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen müssen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten und der übrigen Beweise wird Sache des urteilenden Gerichts sein […].» (E.6.5.8). «Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Bestätigung der Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Tatbestands der Schändung nach aArt. 191 StGB mit dem Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht zu vereinbaren und verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde […] erweist sich in diesem Punkt als begründet.» (E.6.5.9).  

Februar 23, 2026 4:56 pm

Im Urteil 7B_1232/2025 vom 21. Januar 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit einem «im Rahmen der schriftlichen Berufungserklärung gestellten Entlassungsgesuch, welches aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen untergegangen war, was das Obergericht ausserordentlich bedauere.». Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 7.1). Art. 233 StPO verlangt als Ausdruck des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK, Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO), dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen entscheidet (BGE 143 IV 160 E. 3.2). Ersucht die beschuldigte Person während des Berufungsverfahrens um Haftentlassung, muss ihr die Verfahrensleitung Stellungnahmen zu ihrem Gesuch zur Kenntnisnahme und allfälliger Replik zustellen, bevor sie darüber entscheidet. Die fünftägige Frist beginnt deshalb erst nach Abschluss des Schriftenwechsels - für den entsprechend kurze Fristen zu setzen sind - zu laufen, das heisst nach Eingang einer allfälligen Replik der beschuldigten Person (Urteil 7B_752/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift (Urteile 7B_41/2025 vom 13. Februar 2025 E. 2.1; 7B_750/2023 vom 3. November 2023 E. 3.4.2).» (E.2.1). «Die Beschwerde erweist sich als begründet. Wie sich aus den Akten ergibt, hat das Obergericht der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2025 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur Berufungsantwort des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2025 freiwillig Stellung zu nehmen (kant. act. 222). Beide verzichteten mit Schreiben vom 7. Juli 2025 auf diese Möglichkeit (kant. act. 224 und 226), womit der Schriftenwechsel abgeschlossen war.  Bereits die - erst nach einer Woche angesetzte - Frist von 20 Tagen zur Beantwortung des in der Berufungsantwort enthaltenen Haftentlassungsgesuchs war übermässig lang (vgl. Urteil 1B_200/2012 vom 20. April 2012 E. 2.3). Die spätestens am 13. Juli 2025 abgelaufene Fünftagesfrist nach Art. 233 StPO zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch wurde um ein Vielfaches überschritten, indem das Obergericht erst am 19. November 2025 entschied und den Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug entliess. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen wurde dadurch offensichtlich verletzt. Nicht relevant für diese Beurteilung ist, ob sich der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mehrfach telefonisch und unter Hinweis auf die bestehende Haft (wie dieser geltend macht) oder lediglich einmalig und in allgemeiner Weise am 30. September 2025 (wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf eine aktenkundige Notiz vorbringt) beim Berufungsgericht nach dem Verfahrensstand erkundigt hat.» (E.2.2).

Februar 23, 2026 4:33 pm

Im Urteil 7B_760/2023 vom 4. Februar 2026, welches in Fünferbesetzung ergangen ist (zur amtl. Publ. vorgesehen), aus dem Kanton Wallis beschäftigte sich das Bundesgericht mit der Bedeutung des Reinheitsgrades bei BetmG-Delikten, insbesondere bezüglich des Anklagegrundsatzes. Es äusserte sich wie folgt: «Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des Reinheitsgrads - unabhängig davon, ob dieser mittels chemischer Analyse festgestellt werden kann oder geschätzt werden muss - um eine Sachverhalts- bzw. Tatfrage handelt […]. Die Bestimmung des Reinheitsgrads beschlägt mit anderen Worten nicht die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).» (E.2.4.2). «In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwiefern dem Reinheitsgrad als Sachverhaltselement überhaupt eine Bedeutung zukommt und wie sich dies in der vorliegenden Konstellation auf den Anklagegrundsatz auswirkt. Zunächst ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung von Betäubungsmitteldelikten im Allgemeinen und für die Qualifikation als mengenmässig schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG im Besonderen zwar allein die reine Betäubungsmittelmenge - im vorliegenden Fall die reine Kokainmenge - massgebend ist […]. Wird der beschuldigten Person in der Anklage eine Widerhandlung mit einem Betäubungsmittelgemisch vorgeworfen - was praktisch immer der Fall sein dürfte, weil Betäubungsmittel im illegalen Drogenhandel selten in reiner Form gehandelt werden […], kommt dem Reinheitsgrad eine zentrale Bedeutung zu. Wird der Reinheitsgrad nach oben angepasst, erhöht sich auch die (massgebende) reine Betäubungsmittelmenge. Der Reinheitsgrad kann weiter auch im Rahmen der Beurteilung der Gesundheitsgefahr im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von Bedeutung sein […]. Ist eine Droge besonders rein, kann dies im Hinblick auf das Vorliegen einer direkten oder indirekten Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen als Kriterium berücksichtigt werden […]. Schliesslich kann der Reinheitsgrad des Betäubungsmittels auch bei der Strafzumessung relevant sein. […]. Passt das Sachgericht den ausdrücklich angeklagten Reinheitsgrad (zuungunsten der beschuldigten Person) nach oben an, weicht es bei dieser Sachlage in einem massgeblichen Punkt vom angeklagten Sachverhalt ab. Dies ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz unzulässig. Das Sachgericht ist an den in der Anklageschrift ausdrücklich genannten Reinheitsgrad insofern gebunden, als es seinem Schuldspruch nicht einen höheren Reinheitsgrad zugrunde legen darf. Eine Abweichung nach unten (zugunsten der beschuldigten Person) ist dagegen ohne Weiteres zulässig […].» (E.2.4.3).

Februar 20, 2026 9:00 am

Der Bundesrat will die polizeiliche Datenabfrage effizienter gestalten. Schweizweit sollen alle Polizeien über eine gemeinsame Abfrageplattform gegenseitig Informationen abfragen können. Dafür plant der Bundesrat eine Änderung im Bundesrecht und er hat an seiner Sitzung vom 18. Februar 2026 die Vernehmlassung zu zwei Vorlagen eröffnet. Eine Vorlage betrifft die Schaffung einer Verfassungsgrundlage; die andere Vorlage ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes über polizeiliche Informationssysteme (BPI). Heute kann eine Schweizer Polizistin oder ein Schweizer Polizist eine direkte Abfrage in einem polizeilichen Informationssystem der Europäischen Union machen, nicht aber in einem System des Nachbarkantons. Die Polizei in der Schweiz ist föderalistisch organisiert. Entsprechend betreibt jedes Polizeikorps eigene polizeiliche Informationssysteme. Die gegenseitige Abfrage von Informationen erfolgt derzeit über den Amtshilfeweg. Dies führt zu ineffizienten Abläufen, in dringlichen Fällen zu Verzögerungen und teilweise zu Doppelspurigkeiten in der Fallbearbeitung.

Februar 18, 2026 3:13 pm

Im Urteil 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht in Fünferbesetzung mit der vorsorglichen Spiegelung von Daten und äusserte sich unter anderem wie folgt: «Es stellt sich insoweit die Frage, ob der Vorgang der Sicherstellung der Daten mittels Spiegelung des Datenträgers ein Einsehen oder eine Verwendung darstellt beziehungsweise ob ein Einsehen in den Datenträger in diesem Zeitpunkt überhaupt möglich ist.» (E.5.7.4). «Zusammengefasst stellt die Extraktion von Mobiltelefon-, Tablet- und Computerdaten auf externe Datenträger einen komplexen technischen Vorgang dar, der ohne bildgebende technische Mittel abläuft und darüber hinaus nur von hierzu speziell befähigten sachverständigen Personen vorgenommen werden kann. Und selbst wenn bei diesem Vorgang auf Umwegen dennoch ein Einblick in die gespeicherten Dateien stattfinden sollte, könnte bei einem entsprechenden Verdacht ein unzulässiger Zugriff auf das Mobiltelefon mittels Auswertung der System- und Logdaten des Geräts nachverfolgt werden (vgl. DAMIAN GRAF/SERDAR RÜTSCHE, a.a.O., S. 614). Die Anordnung einer Spiegelung beziehungsweise der Spiegelungsvorgang stellt damit kein eigentliches Auslesen und auch keine Datenverwendung dar. Vielmehr handelt es sich um einen rein technischen Vorgang zur Datensicherstellung, bei dem keine Einsicht in die Daten erfolgt, sondern diese auf einen Datenträger extrahiert werden, der im Anschluss versiegelt wird. Durch diesen Prozess der Datenextraktion, der nicht durch die Strafverfolgungsbehörde, sondern durch einen forensischen Sachverständigen zu erfolgen hat, ist hinreichend garantiert, dass die Strafverfolgungsbehörde vor Abschluss des Entsiegelungsverfahrens keine Kenntnis vom Dateninhalt erhält. Mit anderen Worten ausgedrückt stellt die im Rahmen einer Spiegelung erfolgende Datenextraktion kein eigentliches Sichten und auch keine Datenverwendung durch die Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar, weil bei diesem Prozess noch gar keine inhaltliche Durchsuchung oder Auswertung der Daten vorgenommen wird (vgl. Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.4.2, zur Publikation vorgesehen).» (E.5.7.6). «Angesichts des vorgenannten technischen Fortschritts bei der Datensicherung von Mobiltelefonen ist die Zulässigkeit einer vorsorglichen Datenspiegelung umso mehr angezeigt, als angesichts des immer kürzer werdenden Zeitfensters für eine Datensicherung grundsätzlich nahezu in jedem Fall der Sicherstellung eines Mobiltelefons ein unmittelbarer Datenverlust droht. Wird dieser Gedanke fortgeführt, wäre ein Zuwarten mit der Datenspiegelung bis zum Ablauf der in Art. 248 Abs. 1 StPO normierten Bedenkfrist von drei Tagen zwangsläufig mit einem erheblichen und irreversiblen Datenverlust verbunden, was nicht dem Sinn und Zweck des Siegelungsverfahrens entspricht. Damit liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor, die in Situationen mit einem aufgrund des technischen Fortschritts unmittelbar drohenden Datenverlust eine Abkehr von der mit BGE 148 IV 221 eingeführten Rechtsprechung rechtfertigen (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Präzisierend gilt es allerdings festzuhalten, dass die mit der Datensicherung betrauten forensischen Sachverständigen später nicht auch in die eigentliche Ermittlungstätigkeit des konkreten Strafverfahrens eingebunden werden dürfen. Durch diese Massnahme ist in Berücksichtigung der mit BGE 148 IV 221 begründeten Praxis weiterhin hinreichend gewährleistet, dass eventuelle grobe Kenntnis von Dateninhalten durch die sachverständige Person nicht auf Umwegen trotzdem Eingang in die Ermittlungshandlungen finden.» (E.5.7.8).

Februar 16, 2026 11:10 am

Im Urteil 7B_918/2025 vom 22. Januar 2026 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einer unzulässigen Kostenauflage an den amtlichen Verteidiger betreffend Stellung von Beweisanträgen (erst) an der Hauptverhandlung. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Zwar stellt die verspätete Stellung von Beweisanträgen infolge Nichteinhaltung der Frist von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO die Verletzung einer Verfahrenspflicht dar, welche eine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 417 StPO rechtfertigen kann […]. Im blossen Umstand, dass die Verteidigung erst anlässlich der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt hat, ist jedoch grundsätzlich keine schwere Pflichtverletzung bzw. kein eigentlicher Kunstfehler im oben genannten Sinne […] zu erkennen, die eine Kostenauflage an den Rechtsbeistand rechtfertigen würde. Denn Beweisanträge können bis zum Abschluss des gerichtlichen Beweisverfahrens gestellt werden. Zudem dürfen sie nicht allein wegen verspäteter Geltendmachung abgewiesen werden […].  An dieser Beurteilung ändert nichts, dass - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers liegt, zu entscheiden, welche Beweisanträge er im Zweifelsfall als sachgerecht und geboten erachtet […]. Es trifft zwar zu, dass der Verteidiger innert der Frist von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO Beweisanträge namens und im Auftrag seines Klienten "vorsorglich" hätte stellen dürfen. Seine Unterlassung, dies zu tun, kann als solche jedoch nicht als schwere Pflichtverletzung qualifiziert werden. Im vorliegenden Fall teilte die Verteidigung dem Gericht innert der Frist von Art. 331 Abs. 2 Satz 1 StPO zudem mit, dass bloss "derzeit" auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtet werde. Anders als in der Situation, in welcher auf die Aufforderung zur Stellung von Beweisanträgen innert der angesetzten Frist etwa gar nicht reagiert wird, war in der vorliegenden Situation mit der Stellung von Beweisanträgen anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung damit eher zu rechnen. Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen und eine Kostenauflage an den Rechtsbeistand gestützt auf Art. 417 StPO bei verspäteter Stellung von Beweisanträgen gerechtfertigt wäre, etwa wenn konkrete Anzeichen einer absichtlichen Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Stellung von Beweisanträgen zum Zwecke der Verfahrensverzögerung vorliegen würden, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Solche Anzeichen sind hier nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie die erstinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer bestätigt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.2.4).