März 27, 2026 2:17 pm

Im Urteil 6B_993/2025 vom 11. März 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema stationäre Massnahmen. Es äusserte sich u.a. wie folgt: «Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Beurteilung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft […]» (E.6.2.1). Die Vorinstanz gelangt gestützt auf das Gutachten ohne Rechtsverletzung zum Schluss, dass die stationäre therapeutische Massnahme sowohl geeignet als auch notwendig ist. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit i.e.S. zeigt die Vorinstanz zutreffend auf, dass die öffentlichen Interessen bzw. der Massnahmenzweck, durch Therapierung des Beschwerdeführers die vermehrte Anwendung von Gewalt und damit auch schwere Straftaten in Zukunft zu verhindern, dessen persönlichen Interessen deutlich überwiegen. Dabei lässt sie nicht ausser Acht, dass der stationäre Massnahmenvollzug ein erheblicher Eingriff in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers darstellt. […]. Insgesamt ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen bundesrechts- oder konventionswidrig ist.» (E.6.3). 

März 27, 2026 1:58 pm

Im Urteil 7B_209/2026 vom 13. März 2026 aus dem Kanton Graubünden ging es um ein abgelehntes Gesuch um die Verschiebung einer Berufungsverhandlung, zu welcher ohne vorgängige Terminabsprache vorgeladen wurde. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde u.a. wie folgt gut: «Ausschlaggebend ist vorliegend, dass die Vorinstanz den Termin der Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2025 ohne vorgängige Terminabsprache mit der notwendigen Verteidigung festsetzte. Zwar verpflichtet Art. 202 Abs. 3 StPO die Verfahrensleitung nicht dazu, den Termin vollständig an die individuellen Bedürfnisse einzelner Beteiligter anzupassen. Die Norm verlangt jedoch eine angemessene Rücksichtnahme auf deren Abkömmlichkeit […]. Daran fehlt es, wenn ein Termin ohne vorgängige Abstimmung angesetzt wird und anschliessend sämtliche Ersatztermine ebenfalls ausschliesslich in einem eng begrenzten Zeitraum von drei Wochen liegen, obschon die geltend gemachte Verhinderung auf bereits zuvor verfügten behördlichen Vorladungen beruht. Der Beschwerdeführer behauptet die Verhinderung seiner Verteidigerin denn auch nicht bloss, sondern belegt sie mit Vorladungen der Bundesanwaltschaft. Damit tut er seiner Obliegenheit nach Art. 205 Abs. 2 StPO Genüge. Die Vorinstanz durfte diese belegte Terminkollision nicht mit dem Hinweis relativieren, es fehle ein Nachweis absoluter Verhinderung. Bei der geltend gemachten Kollision mit Einvernahmen in einem anderen Strafverfahren, in welchem die Verteidigerin ebenfalls in notwendiger Verteidigung tätig ist, liegt zumindest eine subjektive Unmöglichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor […]. Wird ein Termin ohne vorgängige Absprache festgesetzt und wird anschliessend eine belegte Terminkollision geltend gemacht, spricht dies grundsätzlich für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO.  Weiter überzeugt auch die Annahme der Vorinstanz nicht, eine Substitution im Verfahren vor der Bundesanwaltschaft sei ohne Weiteres zumutbar. […]. Das Beschleunigungsgebot entbindet die Verfahrensleitung jedenfalls nicht davon, bei der Terminansetzung die Abkömmlichkeit der (notwendigen) Wahlverteidigung angemessen zu berücksichtigen.» (E.2.4).

März 18, 2026 9:15 am

Im Urteil 6B_7/2024 vom 13. Februar 2026 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Schändung eines Jugendlichen durch einen Medizinstudenten im 7. Semester mit Anordnung eines lebenslangen Tätigkeitsverbots mit Minderjährigen gemäss Art. 67 Abs. 3 alit. c und Abs. 4bis StGB. Das Bundesgericht prüfte in diesem Urteil u.a. die Vereinbarkeit des lebenslangen Tätigkeitsverbots mit den völkerrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzip, insbesondere Art. 8 EMRK u.a. wie folgt: «Zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens studierte der Beschwerdeführer im siebten Semester Medizin. Das lebenslängliche Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, kann sich folglich auf die soziale und insbesondere berufliche Identität auswirken, die sich der Beschwerdeführer gerade aufbaut. Damit liegt vorliegend ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, der gesetzlich vorgesehen ist. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist daher zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung der angestrebten Ziele notwendig ist.» (E.6.5.2). «Die nationalen Behörden verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, um zu entscheiden, ob ein Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und ob die betreffende Massnahme im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismässig ist […]. Das Bundesgericht rief vor Kurzen in einem Grundsatzentscheid die Entstehungsgeschichte von Art. 123c BV in Erinnerung. […]. Das Bundesgericht hielt abschliessend fest, dass die Mitgliedstaaten der EMRK, insbesondere die Schweiz, bezüglich der Ausgestaltung von Massnahmen zur Verhinderung von wiederholten Angriffen auf die sexuelle Integrität von Minderjährigen einen relativ grossen Ermessensspielraum haben (vgl. Urteil 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3.4.7, zur Publikation vorgesehen).» (E.6.5.3). «Der Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützten Rechte kann aufgrund der Umstände, insbesondere der Dauer des Verbots und dessen Umfangs (Art. 67 Abs. 2 und/oder Abs. 4 StGB), der von der verurteilten Person konkret ausgeübten oder angestrebten Tätigkeiten (beruflich oder ausserberuflich) sowie anderer Faktoren, wie der familiären Situation, des Alters oder des Gesundheitszustands mehr oder weniger schwer wiegen […].  Der im Jahr 2000 geborene Beschwerdeführer studierte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils im siebten Semester Medizin. Gemäss Art. 67a Abs. 5 i.V.m. Art. 67 Abs. 3 alit. c StGB verbietet die gestützt auf die letztgenannte Bestimmung angeordnete Massnahme dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjährigen ausgeübt werden. […]. Dem Beschwerdeführer wird mit dem Tätigkeitsverbot folglich nicht der Zugang zu allen medizinischen Berufen oder Fachrichtungen absolut verwehrt. Verboten sind ihm nach dem Ausgeführten in erster Linie Tätigkeiten, die sich direkt und spezifisch an minderjährige Personen richten bzw. einen regelmässigen Kontakt mit diesen implizieren, oder Tätigkeiten, die in Einrichtungen ausgeübt werden, deren Angebot sich direkt und spezifisch an minderjährige Personen richtet. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass das Tätigkeitsverbot eine nicht zu vernachlässigende Einschränkung darstellt. Hervorzuheben ist jedoch, dass der Beschwerdeführer noch jung ist und zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Er hat folglich die Möglichkeit, sich, bei Bedarf mit Unterstützung der Bewährungshilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB), so zu orientieren, dass er trotz Tätigkeitsverbot im medizinischen Bereich arbeiten kann. […]. Angesichts des erheblichen Interesses der Öffentlichkeit am Schutz der sexuellen Integrität von Minderjährigen und des Umstands, dass der noch junge Beschwerdeführer auch im medizinischen Bereich die Möglichkeit hat, sich beruflich so zu orientieren, dass er eine Tätigkeit ausführt, die mit dem Tätigkeitsverbot vereinbar ist, erscheint dessen Anordnung auch in Berücksichtigung der damit einhergehenden nicht unbeachtlichen Einschränkung des Privatlebens des Beschwerdeführers als verhältnismässig.» (E.6.5.4.2).

März 17, 2026 12:06 pm

Im Urteil 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 aus dem Kanton Aargau (in Fünferbesetzung ergangen) äusserte sich das Bundesgericht umfassend und im Sinne eines Leitfadens zum aktuellen rechtlichen Stand bei der strafrechtlichen Landesverweisung, einschliesslich EMRK-Aspekten (E.2.3); es ist eine absolute «Pflichtlektüre». Fallbezogen schützte es die Landesverweisung des brasilianischen Staatsbürgers, in der Schweiz verheiratet und als Vater einer Tochter (Jahrgang 2016) lebte, u.a. wie folgt: «Angesichts der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der teilweisen Bestreitung der erstellten Straftaten anlässlich der Berufungsverhandlung vermag die Vorinstanz mit Blick auf eine potenzielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine schwerwiegende Verletzung eines hochwertigen Rechtsgutes jedenfalls erhebliche Bewährungsbedenken zu Recht nicht auszuschliessen […]. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer aus dem wiederholten Verweis auf das Urteil des EGMR P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, Nr. 52232/20, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die tatsächlichen Verhältnisse, welche diesem EGMR-Urteil zu Grunde lagen, nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar sind […]. Sodann verfügt der erst seit Ende September 2021 in der Schweiz lebende […] Beschwerdeführer offensichtlich nicht über den Status eines Langzeitimmigranten […. Schliesslich fehlt es an negativen Auswirkungen der Landesverweisung auf das Familienleben, da dieses wie in der Vergangenheit in Brasilien weitergeführt werden kann, zumal sämtliche Familienmitglieder Portugiesisch sprechen (E. 2.2).» (E.2.4.6).

März 17, 2026 11:26 am

Beim Bundesstrafgericht sind die Eingangszahlen insgesamt gestiegen, während der Erledigungsquotient weitgehend stabil blieb, wie das Gericht heute mitteilt. Zwischen den einzelnen Kammern bestehen erhebliche Unterschiede. Der Erledigungsquotient lag über alle Kammern hinweg bei 93 %. Wie in den Vorjahren stiessen zahlreiche Verfahren sowohl national als auch international auf ein grosses Medieninteresse. Dies betraf insbesondere die Bereiche Bestechung ausländischer Amtsträger, Terrorismus und Sprengstoffdelikte an Geldautomaten.

März 11, 2026 2:37 pm

Ein 1989 wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte an Minderjährigen zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilter Mann erhält keinen begleiteten Hafturlaub. Angesichts des sehr hohen Rückfallrisikos und der derzeit fehlenden Aussicht auf ein deliktfreies Leben in Freiheit fällt dies nicht in Betracht, so entschied das Bundesgericht im Urteil 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026.

März 9, 2026 6:23 am

Im Urteil 7B_1254/2025 vom 16. Februar 2026 befasste sich das Bundesgericht mit Art. 210 StPO (Grundsätze der Fahndung). Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Dem kann nicht gefolgt werden: Für die Fahndung genügt die blosse Vermutung von ausreichenden Haftgründen; ob solche tatsächlich gegeben sind, ist nicht bei der Ausschreibung der beschuldigten Person, sondern nach deren Verhaftung vom Haftgericht zu prüfen […]. Nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer des Landes verwiesen und verfügt über keinen Wohnsitz in der Schweiz. Aus den Vorakten geht ferner hervor, dass er nach den Angaben der Staatsanwaltschaft am 20. März 2022 in Polen verhaftet worden und nach seiner Entlassung aus der Auslieferungshaft gegen Kaution umgehend in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage vermutet, es könnte Fluchtgefahr vorliegen, ist nicht zu beanstanden.» (E.4.1).  «Die Ausschreibung zur Verhaftung ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme. Als solche setzt sie voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte der beschuldigten Person verhältnismässig ist, und kann nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (siehe Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; […]).» (E.5.2). «Die Kritik am angefochtenen Entscheid ist unbegründet: […]. Ob die Staatsanwaltschaft hinreichend nach seinem Aufenthaltsort geforscht hat und ob sie diesen zu Recht als unbekannt erachtet, erscheint tatsächlich fraglich, ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausschreibung zur Verhaftung vom 19. März 2021 indes nicht von Bedeutung. Massgebend sind diesbezüglich einzig die Voraussetzungen von Art. 210 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, ihn in absehbarer Zukunft einzuvernehmen, denn das (direkte) Ziel seiner Ausschreibung ist nicht die Einvernahme des Beschwerdeführers, sondern dessen Inhaftierung aufgrund zu vermutender Haftgründe. Seine Ausschreibung zur Verhaftung ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und geeignet, ungeachtet dessen, dass er nach eigenen Angaben unter Zusicherung freien Geleits zu einer Einvernahme erscheinen würde oder eine solche rechtshilfeweise in Deutschland durchgeführt werden könnte. Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Ausschreibung folglich zu Recht bejaht.» (E.5.3).

März 9, 2026 5:51 am

2024 und 2025 erhielt das Bundesamt für Polizei (fedpol) von der Kantonspolizei Zürich zwei Gesuche um Erlass eines Einreiseverbots und verfügte in beiden Fällen ein solches. Infolge der Medienberichterstattung zu diesen Entscheiden untersuchte die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) die amtsinternen Abläufe bei fedpol und sprach Empfehlungen aus. Der Bundesrat hat am 25. Februar 2026 zum Bericht der GPK-S Stellung genommen.

März 4, 2026 11:48 am

Informieren Sie sich aktuell und umfassend über die Themen KI und LegalTech in Anwaltskanzleien und Rechtsabteilungen. Gerade im Bereich des Strafrechts wird KI immer wichtiger. Am Montag, den 23. März 2026 findet im Widder-Saal vom Widder Hotel in Zürich ab 13:45 Uhr (Türöffnung) das bereits 2. LAWSTYLE® EDUCATION Symposium „Künstliche Intelligenz und LegalTech 2026“ statt. Renommierte Referentinnen und Referenten aus führenden Anwaltskanzleien, Unternehmen sowie Legal-Tech-Unternehmen stellen das Thema aus verschiedenen Blickwinkeln vor. In der Break-Out-Session während der Pause besteht die Möglichkeit sich in persönlichen Gesprächen und durch Demos in der Ausstellung das Thema weiter zu vertiefen mit DeepJudge, Omnilex und Swiss-Noxtua. Bis zum 3. März 2026 gibt es noch den Early-Bird-Tarif. Als Referent treten u.a. David Rosenthal (Partner VISCHER), Dr. David Vasella (Partner Walder Wyss) und Elmar Wohlhauser (Partner FRIBOURG PARTNERS und Fachanwalt SAV Strafrecht) auf. 

März 2, 2026 4:09 pm

Im Urteil 7B_1075/2025 vom 12. Februar 2026 aus dem Kanton Basel-Landschaft befasste sich das Bundesgericht in einem Fall mit dem Vorwurf des Mordes mit einem formell unzulässigen «hybriden Entsiegelungsentscheid», der aber auch materiellrechtlich unhaltbar (E.2). Es hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft u.a. wie folgt gut: «Die Rüge der Staatsanwaltschaft ist begründet:  In Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe ist nicht plausibel, dass das Interesse des Beschwerdegegners am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte. Daran vermag angesichts der vorstehend dargelegten Grundsätze auch nichts zu ändern, dass es sich insbesondere bei der Auswertung von elektronischen Datenträgern um einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person handeln kann. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie unter den gegebenen Umständen die Entsiegelung zeitlich einschränkt. Die Staatsanwaltschaft wird sich - nach erfolgter Entsiegelung - bei der Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken haben und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen […].» (E.3.4).