November 13, 2025 5:43 am

Starten Sie in das neue Jahr 2026 mit viel aktuellem Know-how zum Strafrecht und Strafprozessrecht. Unsere Referentinnen und Referenten präsentieren am Donnerstag, den 15. Januar 2026, im Zürcher Widder Hotel praxisorientiert und aktuell wichtige strafrechtliche Themen, von KI, über Mediation und alternative Streitbeilegung sowie Einblicke in die Traumatologie bei Stichwaffenverletzungen bis zum traditionellen Rückblick auf die besonders praxisrelevanten strafrechtlichen Urteile des Bundesgerichts aus dem ereignisreichen Jahr 2025. Neu wenden wir japanisches Zeitmanagement an; das Programm wird auf die Minute genau eingehalten. Erstmals haben wir mit Stephan Groth, Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Strafrecht, Partner Landmann & Partner AG, auch einen Moderator für diese traditionelle Veranstaltung.

November 12, 2025 12:21 pm

Im Urteil 7B_444/2025 vom 23. Oktober 2025 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Abgrenzung der Anwendbarkeit des BetmG und des HMG. Im vorliegenden Fall ging es um die Einfuhr von Delorazepam. Beschwerdeführerin war die Swissmedic. Das Bundesgericht äusserte sich zunächst zur Beschwerdelegitimation von Swissmedic (E.1). In der Sache machte es u.a. die folgenden Ausführungen: «Das Verhältnis zwischen dem BetmG und dem HMG ist in Art. 1b BetmG geregelt […]. Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten gemäss Art. 1b Satz 1 BetmG die Bestimmungen des HMG (vgl. in diesem Sinne auch Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG). Die Bestimmungen des BetmG sind hingegen anwendbar, soweit das HMG keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft (Art. 1b Satz 2 BetmG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das BetmG eine strengere Regelung enthält als das HMG […].» (E.2.3). «Die Bestimmungen des BetmG sind anwendbar, soweit das HMG keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft (Art. 1b Satz 2 BetmG […]).  Bei der Beantwortung dieser Frage ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein entscheidend, welche Regelung ("réglementation"; "normativa") das BetmG und das HMG in Bezug auf eine bestimmte Fallkonstellation (vorliegend: die Einfuhr von Betäubungsmitteln, die als Heilmittel verwendet werden) treffen. Ob eine einzelne Vorschrift des BetmG oder des HMG im konkreten Einzelfall anwendbar wäre, ist hingegen unerheblich.» (E.2.8.1). «Indem die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass das BetmG betreffend die auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen keine strengeren Vorschriften als das HMG enthalte, und mit dieser Begründung die Anwendbarkeit des HMG bejaht hat, verstösst sie gegen Bundesrecht. Zum einen ist bei der Beurteilung nach Art. 1b Satz 2 BetmG nicht erheblich, ob eine Vorschrift des HMG oder des BetmG auf den vorliegenden Fall konkret anwendbar wäre. Massgebend ist vielmehr, welche Regelung für eine bestimmte Fallkonstellation vom HMG und vom BetmG getroffen wird […]. Zum anderen ist die von der Vorinstanz angerufene Norm (nämlich Art. 19a Ziff. 2 BetmG) im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn diese Norm erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Konsum dienen […]. Dies war vorliegend nach den vorinstanzlichen Feststellungen aber nicht der Fall […]. Die Beschwerde erweist sich als begründet.» (E.2.8.3).

November 12, 2025 11:43 am

In dieser Folge vom Podcast «FREISPRUCH» wird von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht, das Hauptverfahren im Strafprozess erläutert. Beginnend bei den gesetzlichen Grundlagen der Hauptverhandlung und ihrem Zusammenhang mit dem Vorverfahren wird der Ablauf der Hauptverhandlung diskutiert, wobei der Fokus insbesondere auf praktische Tipps und Erfahrungen gelegt wird. Viel Spass beim Zuhören!

November 11, 2025 8:10 am

Das Bundesgericht weist im Urteil 6B_924/2023, 6B_207/2024, 6B_217/2024, 6B_218/2024, 6B_219/2024, 6B_222/2024 vom 26. August 2025 aus dem Kanton Bern die Beschwerden von vier Personen ab, die vom Obergericht des Kantons Bern im Zusammenhang mit dem bei einer Kundgebung von 2017 in Bern gezeigten Transparent "KILL ERDOGAN" wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen (Art. 259 StGB) verurteilt wurden. Hier sind einige der Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «Das Bundesgericht gelangte in BGE 145 IV 433 zum Schluss, Art. 259 StGB schütze konkrete Individualrechtsgüter der Strafnormen, zu deren Verletzung aufgerufen werde, nur mittelbar. Es hielt fest, Art. 259 StGB ziele in erster Linie, genauso wie die Straftatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staats (Art. 296 StGB), auf den Schutz von kollektiven Rechtsgütern. In Bezug auf Art. 259 StGB nannte es als ein solches kollektives Rechtsgut unter Verweis auf Meinungen aus der Lehre den öffentlichen Frieden bzw. "la paix publique" [...]. Diese Ansicht vertreten sowohl die Botschaft betreffend die redaktionelle Anpassung der Strafbestimmung [...] als auch weitere Autoren im Schrifttum [...]. Sie ist zu bestätigen. Der Umstand, dass der öffentliche Friede übergeordnetes Ziel des Strafrechts überhaupt darstellt (was insbesondere FIOLKA hervorhebt, der in Art. 259 StGB einen vorgezogenen Individualrechtsgüterschutz sieht und den öffentlichen Frieden als selbständiges Rechtsgut generell ablehnt; [...]), steht nicht entgegen, den öffentlichen Frieden als besonderes Rechtsgut von Art. 259 StGB und dessen Vorgängerversion zu definieren in dem Sinne, alsdass dieses Delikt unmittelbar gegen den öffentlichen Frieden gerichtet ist [...]. Denn einerseits ist ein anderes (eigenständiges) Rechtsgut, das direkt von der tatbestandsmässigen Handlung von Art. 259 StGB betroffen wäre, nicht ersichtlich. Auch FIOLKA nennt ein solches nicht. Andererseits lässt sich das Rechtsgut des öffentlichen Friedens näher spezifizieren, vergleichbar wie FIOLKA das beim Straftatbestand der Schreckung der Bevölkerung nach Art. 258 StGB macht. FIOLKA führt betreffend Art. 258 StGB aus, es gehe dort um den Schutz "der Unbesorgtheit der Menschen" bzw. des "allgemeinen Sicherheitsgefühls", das er beschreibt als "Vertrauen des Einzelnen darin, keinen eine unbestimmte Vielzahl von Personen betreffenden Gefährdungen ausgesetzt zu sein" [...]. Diese Konkretisierung kann für Art. 259 StGB übernommen werden, soweit die deliktische Handlung, zu der aufgefordert wird, zum Nachteil einer nicht konkret eingrenzbaren Anzahl von Personen geht. Daneben lässt sich als besonderer Schutzgehalt von Art. 259 StGB vor allem das Vertrauen des Einzelnen darauf nennen, dass die Strafrechtsordnung nicht durch Mobilisierung der Massen (ausserhalb des ordentlichen Wegs der Gesetzgebung) untergraben und in ihrer bedingungslosen Geltung in Frage gestellt wird. Als zentral erweist sich das Vertrauen des Einzelnen in den Bestand einer von der Gesellschaft akzeptierten und respektierten Strafrechts- bzw. Friedensordnung. Mit einer öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat, die stets den Versuch einer Legitimation des propagierten strafbaren Verhaltens beinhaltet, wird diese Rechts- und Friedensordnung übersteuert und das Vertrauen in deren Bestand bedroht. Es droht im schlimmsten Fall eine Massenkriminalität [...]. Das gilt gleichermassen, wenn die Straftat im Ausland begangen werden soll, soweit jedenfalls das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist. Denn verbieten sowohl die schweizerische als auch die ausländische Rechtsordnung das propagierte Verhalten, so unterminiert ein öffentlicher Aufruf zu einem entsprechend verbotenen Verhalten beide Rechtsordnungen. In diesem Fall ist auch bei einer öffentlichen Aufforderung zu einer Auslandstat das massgebliche Rechtsgut des öffentlichen Friedens tangiert.  Hierfür spricht darüber hinaus ebenso die Nähe der öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat im Sinne von Art. 259 (a) StGB zur (versuchten) Anstiftung gemäss Art. 24 StGB. Der historische Gesetzgeber verstand die öffentliche Aufforderung zu einer Straftat als eine Art der Anstiftung [...]. Die öffentliche Aufforderung weist Parallelen zur Anstiftung auf, da sie wie diese auf die Beeinflussung des Willens der Adressaten gerichtet ist mit der Besonderheit, dass die propagierte Tat nur der Gattung nach bezeichnet werden muss, die Adressaten unbestimmt bleiben können und das Hervorrufen eines Tatentschlusses bei den Adressaten nicht erforderlich ist [...]. Eine versuchte Anstiftung in der Schweiz zu einer im Ausland auszuführenden Haupttat ist laut der Rechtsprechung trotz des durch die Haupttat gegebenen Auslandsbezugs von den Schweizer Strafbehörden zu beurteilen [...]. Es erweist sich infolgedessen als stringent, dem Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat im Sinne von Art. 259 (a) StGB ebenfalls nicht allein deswegen die Anwendung zu versagen, weil die Aufforderung - gleich wie die Anstiftung in der oberwähnten Konstellation - eine im Ausland zu verübende (Haupt-) Tat betrifft. Öffentliche Aufforderungen zu einer Straftat im Sinne von Art. 259 (a) StGB sind folglich auch dann tatbestandsmässig, wenn sie sich auf ein im Ausland zu verübendes Delikt beziehen, sofern das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist.» (E.4.4.3).

November 5, 2025 2:55 pm

In dieser Folge vom Podcast FREISPRUCH erläutert Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht, alles rund um den Gebrauch von KI in der Strafrechtspraxis. Es werden die Grundlagen von LLMs, den verschiedenen KI-Tools, Use Cases im Strafrecht, Gefahren im Umgang mit KI sowie die Grenzen von KI besprochen. Viel Spass beim Zuhören!

November 2, 2025 8:05 am

Im Urteil 6B_1278/2023 vom 15. September 2025 aus dem Kanton Aargau, der Handlungsort war Rümikon AG, befasste sich das Bundesgericht mit der willkürlichen Beweiswürdigung und der Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Den Fall beschreibt der «Blick» wie folgt: «Bild der Verwüstung: Rumänen wehren sich nach Massenschlägerei vor Bundesgericht». Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Aargau erklärte selber sogar Folgendes: «[es] sei nicht möglich, die genauen Handlungen der Beteiligten zu ermitteln bzw. den genauen Ablauf der Auseinandersetzung beweismässig zu rekonstruieren.» (E.3.2.4). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, u.a. wie folgt: «Zusammengefasst erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als willkürlich bzw. ungenügend begründet. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil die Beweise - nach einer allfälligen Beweisergänzung - neu würdigen und den Sachverhalt willkürfrei feststellen müssen. Gestützt darauf wird sie die rechtliche Würdigung neu vorzunehmen haben. Es erübrigt sich damit, auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers einzugehen.» (E.3.6).  «Darüber hinaus ist auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Gehörsverletzung berechtigt. So finden sich keine vorinstanzlichen Ausführungen zur geltend gemachten Notwehrlage, obwohl der Beschwerdeführer dies bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat. Auch damit wird sich die Vorinstanz im Rahmen des Rückweisungsverfahrens befassen müssen.» (E.3.5). Der Fall war auch Gegenstand der Parallelverfahren Urteil 6B_1283/2023 vom 15. September 2025 und Urteil 6B_1286/2023 vom 15. September 2025.

Oktober 30, 2025 1:03 pm

Im Urteil 6B_1297/2023 vom 12. September 2025 aus dem Kanton Bern (zur amt. Publ. vorgesehen) befasste sich das Bundesgericht mit wüsten Szenen im malerischen Thun. Das Bundesgericht präzierte dabei einerseits seine Praxis zum Angriff i.S.v. Art. 133 StGB und der Abgrenzung zum Raufhandel i.S.v. Art. 134 StGB, nach eingehender Diskussion wie folgt: «Der Tatbestand des Angriffs von Art. 134 StGB gelangt nach dem Gesagten anstelle des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB zur Anwendung, wenn eindeutig ein einseitiger Angriff von mindestens zwei Personen erkennbar ist […]. Ein die Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllendes Verhalten wird in Bezug auf die Angreifer nicht zu einem blossen Raufhandel, weil die angegriffene Person die Grenzen der zulässigen Verteidigung überschreitet oder sich gar lediglich straffrei "tätlich" zur Wehr setzt (vgl. Art. 15 f. und Art. 133 Abs. 2 StGB) oder weil sich Dritte an der Auseinandersetzung beteiligen. […].  Dem Umstand, dass eine angegriffene Person ihrerseits zur Eskalation beitrug und sich allenfalls selbst wegen Raufhandels zu verantworten hat, ist unter Umständen bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 134 StGB Rechnung zu tragen. Ein Schuldspruch wegen Angriffs entfällt zudem, wenn die objektive Strafbarkeitsbedingung des Todes oder der Körperverletzung nicht bei einer angegriffenen Person oder einem Dritten, sondern lediglich bei einem Angreifer eintritt […].» (E.3.2.5). Andererseits bestätige das Bundesgericht die strafrechtliche Landesverweisung: «Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass eine gute wirtschaftliche und sprachliche Integration noch keinen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründet. Zwar ist der Beschwerdeführer inzwischen verheiratet und Vater eines Kindes, weshalb er sich auf Art. 8 EMRK berufen kann. Allerdings ist ihm und seiner Ehefrau entgegenzuhalten, dass sie die Familiengründung erst kurz vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Januar 2023 in Angriff nahmen und damit zu einem Zeitpunkt, in dem sie um die drohende Landesverweisung wussten. Mit seiner Freundin zog er erst zwei Monate vor der oberinstanzlichen Verhandlung zusammen […], weshalb zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils auch kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Konkubinat vorlag […] Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau war spätestens seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 11. Dezember 2020 bekannt, dass eine Landesverweisung ernsthaft im Raum stand. Dem ist nach der Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK Rechnung zu tragen […]. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Interessenabwägung zudem zu Recht das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Der Beschwerdeführer mobilisierte aus Rache bzw. zwecks Herstellung seiner Ehre eine grosse Anzahl Personen für einen äusserst brutalen körperlichen Übergriff auf eine andere Personengruppe, bei dem mehrere Geschädigte zahlreiche Verletzungen davontrugen […]. Die Tat wiegt schwer und zeugt von einer grossen Gewaltbereitschaft und Geringschätzung der hiesigen Rechts- und Werteordnung. Entsprechend gross ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers zur Verhinderung weiterer Gewaltdelikte. […]. Weshalb eine Wiedereingliederung in Syrien nicht möglich sein soll, ist nicht hinreichend dargetan. Insgesamt hat die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 Ziff. 2 EMRK das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung bei der Prüfung der Härtefallklausel im vorliegenden Fall zu Recht höher gewertet als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Zu prüfen bleibt, ob der Anordnung der Landesverweisung ein definitives Vollzugshindernis entgegensteht.» (E.5.4.3).  

Oktober 30, 2025 6:11 am

In dieser Folge Freispruch wird von Boris Etter, Fachanwalt SAV Strafrecht, alles rund um den Strafbefehl erläutert, der rund 93% aller Strafverfahren in der Schweiz erledigt. Behandelt werden in dieser Folge u.a. die Grundprinzipien des Strafbefehls als «Deal-Vorschlag der Staatsanwaltschaft», die praktischen Tücken des Strafbefehls, die Bedeutung der Einsprache sowie dogmatische Bedenken am Strafbefehl. Viel Spass beim Zuhören!

Oktober 28, 2025 12:23 pm

Im Urteil 7B_516/2025 vom 23. September 2025 aus dem Kanton Schaffhausen äussert sich das Bundesgericht zum Thema der Beschwerdelegitimation des Geschädigten im Strafverfahren. Das Bundesgericht erklärt u.a.:  «Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR […]. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG […]. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet […]. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis" […]. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend […].» (E.1.1). Im vorliegenden Fall wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.