Fehlende Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und Handeln des Insiders
Im Urteil 6B_927/2024 vom 3. Dezember 2025 befasste sich das Bundesgericht mit dem Freispruch eines Chief Operating Officers bezüglich des Vorwurfs der Ausnutzung von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die Bundesanwaltschaft erhob dagegen Beschwerde, welche vom Bundesgericht abwiesen wurde: «Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach aArt. 154 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1; in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Eine Strafbarkeit nach Art. 154 Abs. lit. a FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus. Diese fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effektengeschäft durchzuführen plante und dieses schliesslich durchführt, obwohl ihm inzwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, welche die Effektentransaktion ebenfalls nahelegen würde. Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Sethe/Fahrländer, Kommentar zum Finanzmarktgesetz FinfraG, 2017, N. 140 zu Art. 154 FinfraG mit weiteren Hinweisen). Ob eine Kausalität gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar; als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. E. 1.2).» (E.1.4). «Hat die Vorinstanz demnach kein Bundesrecht verletzt, als sie eine Kausalität zwischen der Kenntnis von Insiderinformationen und dem Verkauf der Aktien verneinte, so ist der Tatbestand von aArt. 154 Abs. lit. a FinfraG nicht erfüllt. Entsprechend ist der Freispruch nicht zu beanstanden.» (E.2.3).
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