Dezember 30, 2025 3:10 pm

Im Urteil 6B_927/2024 vom 3. Dezember 2025  befasste sich das Bundesgericht mit dem Freispruch eines Chief Operating Officers bezüglich des Vorwurfs der Ausnutzung von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die Bundesanwaltschaft erhob dagegen Beschwerde, welche vom Bundesgericht abwiesen wurde: «Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach aArt. 154 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1; in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Eine Strafbarkeit nach Art. 154 Abs. lit. a FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus. Diese fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effektengeschäft durchzuführen plante und dieses schliesslich durchführt, obwohl ihm inzwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, welche die Effektentransaktion ebenfalls nahelegen würde. Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Sethe/Fahrländer, Kommentar zum Finanzmarktgesetz FinfraG, 2017, N. 140 zu Art. 154 FinfraG mit weiteren Hinweisen). Ob eine Kausalität gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar; als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. E. 1.2).» (E.1.4). «Hat die Vorinstanz demnach kein Bundesrecht verletzt, als sie eine Kausalität zwischen der Kenntnis von Insiderinformationen und dem Verkauf der Aktien verneinte, so ist der Tatbestand von aArt. 154 Abs. lit. a FinfraG nicht erfüllt. Entsprechend ist der Freispruch nicht zu beanstanden.» (E.2.3).

Dezember 29, 2025 2:31 pm

Pornografische Erzeugnisse mit digital zu «Scheinminderjährigen» verjüngten Erwachsenen stellen verbotene gemäss dem Urteil 6B_122/2024 vom 20. November 2025 des Bundesgerichts (zur amtl. Publ. vorgesehen) strafbare «nicht tatsächliche» Kinderpornografie dar. Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Mannes ab, der über seinen Instagram Account ein mit Filtern bearbeitetes Video von einer bekannten Plattform verschickt hat. Nach eingehender Prüfung kam das Bundesgericht zur Schlussfolgerung: «Ausgehend von diesen Überlegungen sind pornografische Erzeugnisse, in denen digital verjüngte Erwachsene als "Scheinminderjährige" auftreten, mit der Vorinstanz unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB zu subsumieren. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstösst nicht gegen Art. 1 StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.» (E.1.3.6.4).

Dezember 27, 2025 11:08 am

Die Zürcher Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen Lukas Hässig, den verantwortlichen Journalisten des Portals «Inside Paradeplatz», wegen des Verdachts auf Bankgeheimnisverletzung mit Datum vom 8. Dezember 2025 eingestellt. Der journalistische Quellenschutz steht in wesentlichen Punkten einer Beweisführung entgegen. Wir wissen natürlich nicht, ob die Staatsanwaltschaft den äusserst kritischen Aufsatz «Hausdurchsuchung im Medienhaus – wie vorgehen?» von George Poulikakos und Stephan Groth (forumpoenale, 6/2025, S. 437 ff.), vorher lesen konnte – ein klassisches «Chicken and Egg Problem».

Tod von Stefan Trechsel

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Dezember 27, 2025 10:32 am

Prof. Dr. Stefan Trechsel ist vor wenigen Tagen verstorben. Er gehörte zu den wichtigsten Schweizer Strafrechtlern. Wir drücken seinen Angehörigen unser herzliches Beileid aus.

Dezember 22, 2025 12:11 pm

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2025 die Strategie der Schweiz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OK) gutgeheissen. Es ist die erste solche Strategie. Sie ist eingebettet in die Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz und bildet die Grundlage, damit alle Staatsebenen behördenübergreifend und wirksam der wachsenden Bedrohung durch kriminelle Netzwerke begegnen.

Dezember 19, 2025 12:59 pm

Ein obhutsberechtigter Elternteil macht sich nicht wegen Entführung strafbar, wenn er mit seinem Kind, das unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, eigenmächtig ins Ausland zieht. Eine Ausnahme gilt dann, wenn dadurch die Interessen des Kindes massiv beeinträchtigt werden. Das Bundesgericht hält im Urteil 6B_1141/2023 vom 12. November 2025 (zur amtl. Publ. bestimmt) an seiner früheren Rechtsprechung auch unter Geltung der revidierten Bestimmungen zur elterlichen Sorge fest. Es hebt den Schuldspruch wegen Entführung gegen eine Mutter auf. Für die rechts kräftige Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen wird die Vorinstanz die Strafe neu festsetzen müssen. Hier sind die Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «An der zu Art. 183 Ziff. 2 StGB ergangenen Rechtsprechung ist auch unter der neuen Bestimmung von Art. 301a ZGB festzuhalten. Zwar ergibt sich die Befugnis, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, nicht mehr aus dem Obhutsrecht, sondern aus der elterlichen Sorge (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Für die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland bedarf es seit dem 1. Juli 2014 daher der Zustimmung des Mitinhabers der elterlichen Sorge oder einer Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Weiterhin gilt jedoch, dass sich der obhutsberechtigte Mitinhaber der elterlichen Sorge bei einem eigenmächtigen Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nicht der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB strafbar macht. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn die Verbringung des Kindes an einen anderen Aufenthaltsort massiv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrecht eingreift […]. Ob dies angesichts der Regelung von Art. 301a Abs. 1 ZGB auch für den nicht obhutsberechtigten Mitinhaber der elterlichen Sorge gilt, kann vorliegend offenbleiben.  Alleine mit dem Verstoss gegen das in Art. 301a Abs. 2 ZGB verankerte Zustimmungserfordernis lässt sich keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begründen, da dies einem Schuldspruch aus rein formellen Gründen gleichkäme, unabhängig davon, ob die Bewilligung für den Wegzug der Kinder ins Ausland zu erteilen gewesen wäre. Nach der zu Art. 301a Abs. 2 ZGB ergangenen Rechtsprechung ist dem Alleininhaber der elterlichen Obhut der Wegzug mit den Kindern ins Ausland mangels sinnvoller Alternativen zu bewilligen, dies auch dann, wenn damit das Besuchsrecht des anderen Elternteils je nach Distanz zum neuen Aufenthaltsort der Kinder zwangsläufig eingeschränkt  wird (vgl. oben E. 2.4.4). Es ist nicht am Strafrichter darüber zu befinden, ob die Bewilligung für den Wegzug der Kinder - rein hypothetisch - zu erteilen gewesen wäre, nachdem Verstösse gegen Art. 301a Abs. 2 ZGB zivilrechtlich sanktionslos bleiben […].» (E.2.4.5). 

Dezember 16, 2025 11:32 am

Der EGMR äussert sich im Urteil Nejjar v. Switzerland (EGMR Nr. 9087/18 vom 11. Dezember 2025) zur Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO). Der EGMR hielt in Siebner Besetzung einstimmig fest, dass die Schweiz das Recht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzte, indem die Einsprache gegen einen Strafbefehl allein wegen Nichterscheinens an der erstinstanzlichen Verhandlung als zurückgezogen i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO fingiert wurde (Beanstandung der Rückzugsfiktion).

Dezember 12, 2025 11:50 am

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_65/2023 vom 5. Dezember 2025 (zur amtl. Publ. vorgesehen) zur Methode zur Bestimmung des Umfangs einer Einziehung (beziehungsweise einer Ersatzforderung), wenn die deliktisch erlangten Vermögenswerte auf einem Konto mit legalen Geldern vermischt werden. Im vorliegenden Fall entschied sich in diesem Fall für «Saldoprinzip in der Bodensatz- oder Sockelvariante». Bei dieser Methode bilden die aus der Straftat herrührenden Mittel ein Depot beziehungsweise einen Sockel am Boden des Kontos. Soweit Kontentransaktionen diesen «Bodensatz» nicht berühren, bleiben die illegalen Gelder einer Einziehung zugänglich. Das Bundesgericht legt gleichzeitig ein Korrektiv fest, um allenfalls negativen Auswirkungen dieser Methode zu begegnen: Nimmt der Konteninhaber im Wissen um die illegale Herkunft der Vermögenswerte eine Disposition vor, bildet der Transfer einen Akt der Geldwäscherei und gelten die davon betroffenen Gelder als kontaminiert. Im konkreten Fall wird die Vorinstanz die Ersatzforderung auf dieser Basis neu festlegen und dabei zu prüfen haben, ob das Korrektiv zur Anwendung gelangt.

Dezember 12, 2025 10:27 am

Im Urteil 7B_272/2025 vom 20. November 2025 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit der Entsiegelung. Dabei erklärte das Bundesgericht, neben zahlreichen Grundsätzen des Entsiegelungsrechts, dass das Siegelungsgesuch und seine Begründung keine Bindungswirkung für das künftige Entsiegelungsverfahren entfaltet und man Siegelungsgründe nachschieben kann: «Aus dem angefochtenen Entscheid und den Vorakten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Siegelungsgesuch vom 5. Dezember 2024 einzig auf das "Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO) ", Geschäftsgeheimnisse und den "Schutz der Persönlichkeit (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) " berief. Zum "Zeugnisverweigerungsrecht" brachte er lediglich vor, er sei mit Dokumenten der Schweizerischen Armee "in Kontakt gekommen". Diese Daten seien auf den beschlagnahmten Gegenständen vorzufinden und fielen zweifelsfrei in die Anwendungsbereiche von Art. 170 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses) und Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses). Dagegen erwähnte der Beschwerdeführer in seinem Siegelungsgesuch weder das Arzt- noch das Notariatsgeheimnis.» (E.4.2). «Im Schrifttum wird teilweise angenommen, die siegelungsberechtigte Person sei im Entsiegelungsverfahren an die im Siegelungsantrag konkret geltend gemachten Siegelungsgründe gebunden und es sei ihr grundsätzlich verwehrt, Geheimnisinteressen vorzubringen, die sie im Siegelungantrag noch nicht vorgebracht habe. Das "Nachschieben" von Siegelungsgründen sei nur zulässig, wenn es sich um offensichtliche "absolute" Beschlagnahmeverbote handle, die das Gericht von Amtes wegen zu berücksichtigen habe […]. Indes sehen der deutsche, französische und italienische Wortlaut von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 248a Abs. 3 StPO solches jedenfalls nicht ausdrücklich vor. Den Materialien lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Siegelungsrechts darum besorgt war, das Entsiegelungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen […]. Die "Bindungswirkung" des Siegelungsantrags findet in den Protokollen der parlamentarischen Beratungen indes keine Erwähnung. Sinn und Zweck der Siegelung ist es, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis von Aufzeichnungen und Gegenständen erhalten können, solange das zuständige Gericht nicht über die Zulässigkeit ihrer Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden entschieden hat […]. Dementsprechend muss die betroffene Person die Siegelung schnell und einfach verlangen können, denn eine übertriebene prozessuale Strenge bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung würde den im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutz von betroffenen Personen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen […]. Der Siegelungsantrag ist denn auch an keine besondere Form gebunden (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund kann der Begründung des Siegelungsgesuchs grundsätzlich keine Bindungswirkung zukommen. Bemerkt eine siegelungsberechtigte Person nach erfolgter Siegelung, dass die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen auch anderen als den geltend gemachten Beschlagnahmeverboten unterliegen, darf sie dies vielmehr auch noch im Entsiegelungsverfahren vorbringen.» (E.4.3).

Dezember 11, 2025 8:29 am

Im Urteil 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht mit einem Tötungsdelikt, bei dessen Aufklärung drei verdeckte Ermittler eingesetzt wurden. Das Bundesgericht schützte, nach eingehenden allgemeinen und fallbezogenen Ausführungen, das Vorgehen der verdeckten Ermittler u.a. wie folgt: «Der Beschwerdeführer bestritt während des gesamten Verfahrens, das Opfer getötet zu haben, und machte damit von seinem Recht Gebrauch, sich nicht selbst zu belasten. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass die verdeckten Ermittler das Selbstbelastungsprivileg umgingen. Obwohl der verdeckte Ermittler das Gespräch vom 16. Januar 2020 einleitete, führte der Beschwerdeführer es weitgehend eigenständig fort und machte einen Grossteil seiner Aussagen aus eigener Initiative. Die gestellten Fragen gingen nicht über ein normales Gesprächsverhalten hinaus. Bei einem derart brisanten Thema entspricht es einem natürlichen Gesprächsfluss, dass ein Gesprächspartner eine Präzisierung oder Bestätigung einer unklaren Aussage erfragt. Auch die Frage "er doch sicher nicht wie ich" begründet noch keine Drucksituation, die eine Umgehung des Selbstbelastungsprivilegs darstellt. Und selbst wenn diese Frage als Suggestivfrage zu werten wäre, hätte dies lediglich Auswirkungen auf die Beweiswürdigung und nicht die Verwertbarkeit […]. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer freistand, das Gespräch jederzeit abzubrechen und die Wohnung zu verlassen, was er schliesslich auch tat. Zudem liegt kein Vertrauensverhältnis vor, welches das Verhalten des Beschwerdeführers hätte in relevanter Weise beeinflussen können. Zwar kannten sich der Beschwerdeführer und der verdeckte Ermittler. Eine Beziehung, die eine Druckausübung erlaubt hätte - wie etwa eine Liebesbeziehung, ein Subordinations- oder ein anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis - ist jedoch nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden. Sie kommt zutreffend zum Schluss, dass die verdeckten Ermittler das Selbstbelastungsprivileg des Beschwerdeführers nicht umgingen.» (E.1.5.4). Auch bei der erwiesenen Alkoholisierung des Beschuldigten sah das Bundesgericht kein Problem: «Der Beschwerdeführer konsumierte am 16. Januar 2020 vor seinem Gespräch mit dem verdeckten Ermittler unbestrittenermassen Alkohol. […] Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf den Amtsbericht Nr. 54 annimmt, der Beschwerdeführer sei lediglich "etwas beschwipst", also nur leicht alkoholisiert gewesen. […] Dass der Ermittler eine Alkoholisierung gezielt ausgenutzt hätte, um den Beschwerdeführer in einer Weise zu täuschen, die den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK verletzt, ist demgemäss weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Die Täuschung einer vernehmungsfähigen Zielperson durch den verdeckten Ermittler an sich führt schliesslich wie dargelegt nicht zur Unverwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher das Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO nicht verletzt.» (E.1.6.4).